Die Betriebsrente: Das gute Recht eines jeden Arbeitnehmers

11. April, 2013

Betriebsrente

Die betriebliche Altersvorsorge erlebt angesichts der Besorgnis erregenden Nachrichten zum Thema gesetzliche Renten in jüngster Zeit einen bislang ungesehenen Aufschwung. Immer mehr Arbeitnehmer profitieren von dieser Möglichkeit, eine zusätzliche Vorsorge für das Rentenalter zu treffen. Und das zu Recht, denn jeder festangestellte Mitarbeiter hat in Deutschland einen gesetzlichen Anspruch auf die betriebliche Altersvorsorge.


Das „Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung“

Die Ansprüche der Arbeitnehmer wurden in dem 1974 verabschiedeten und seitdem mehrfach (zuletzt: 2008) überarbeiteten „Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung“ (BetrAVG) geregelt. Es ist auch unter dem Namen „Betriebsrentengesetz“ bekannt und beinhaltet alle zu diesem Thema wichtigen Bereiche, wie zum Beispiel:

  • die zulässigen Durchführungswege
  • den Anspruch auf eine Entgeltumwandlung
  • die gesetzliche Unverfallbarkeit
  • Möglichkeiten und Grenzen der Abfindung und Übertragung
  • Maßnahmen zum Insolvenzschutz
  • Beitragsbemessungen
  • Zinsen

Das Recht des Arbeitnehmers auf die Entgeltumwandlung ist im § 1a verankert und stellt die eigentliche Grundlage für den gesetzlichen Anspruch auf die betriebliche Altersvorsorge dar. Es besagt, dass jeder Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber verlangen kann, dass bis zu 4% seines Bruttogehalts für die betriebliche Altersvorsorge verwendet werden. Dieser Anspruch wird vom Staat gefördert, denn die eingezahlten Beiträge bleiben bis zu einer Höhe von maximal 4% der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung bei allen fünf anerkannten Durchführungswegen steuerfrei gestellt. Aufgrund der Verminderung des Einkommens vor Steuern spart der Arbeitnehmer bei der Entgeltumwandlung außerdem Lohnsteuern und Sozialabgaben.

Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse anbietet, so muss der Arbeitnehmer diesen Durchführungsweg akzeptieren. Ist dies nicht der Fall, so kann er auf dem Abschluss einer Direktversicherung bestehen. Selbstverständlich können aber auch die beiden anderen Durchführungswege – Direktzusage und Unterstützungskasse – auf dem Wege der Entgeltumwandlung finanziert werden.

Nicht im BetrAVG erfasst, aber trotzdem versicherungswürdig: Gesellschafter-Geschäftsführer

Gesellschafter-Geschäftsführer fallen nicht unter das BetrAVG, weil sie sich nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis befinden. Aber gerade für sie ist es wichtig, eine adäquate Altersvorsorge zu organisieren, weil zudem ihre Einkommen oftmals über der Beitragsbemessungsgrenze liegen, so dass sie auch keinen Anspruch auf eine gesetzliche Rente haben. Die betriebliche Altersvorsorge bietet auch für Geschäftsführer Möglichkeiten, sich für das Rentenalter so abzusichern, dass sie ihren Lebensstandard halten können. Besonders attraktiv sind hier die Direktzusage (auch: Pensionszusage) und die Unterstützungskasse, weil bei diesen beiden Durchführungswegen die eingezahlten Beiträge in beliebiger Höhe steuerfrei bleiben.