Betriebsrente während Elternzeit

Bundesarbeitsgericht trifft klare Entscheidung

In der Regel ruht die Betriebsrente während Elternzeit für diese Dauer. In der Vergangenheit kam es oft zu Diskussionen, wie die Betriebsrente während Elternzeit behandelt werden solle. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat zu diesem Thema am 20.04.2010 eine klare Entscheidung getroffen (3 AZR 370/08). So kann die Betriebsrente während der Elternzeit nicht mit der betrieblichen Versorgung während eines aktiven Dienstverhältnisses gleichgesetzt werden. Für die Höhe der tatsächlichen Leistungen aus einem solchen Versorgungsvertrag ist die Länge der aktiven Dienstzeit relevant. Eine Erhöhung der Betriebsrente während der Elternzeit ist nach dem richterlichen Beschluss nicht vorgesehen.

So fällt die Betriebsrente von Teilzeitbeschäftigten oder Personen, die Erziehungsurlaub nehmen, im Normalfall niedriger aus. Diese Entscheidung ist nicht als Diskriminierung zu werten, sondern beruht allein auf der Tatsache, dass ein aktives Dienstverhältnis vom Arbeitgeber positiv bewertet und in dieser Form vergütet wird. Auch die arbeitnehmerfinanzierte Betriebsrente wird während der Elternzeit in der Regel ruhend gestellt. In dieser Zeit können keine Beiträge vom Bruttogehalt abgeführt werden, die sich steuerlich günstig für den Arbeitnehmer auswirken. Prinzipiell ist in dieser Zeit jedoch eine private Fortführung der Betriebsrente während Elternzeit möglich – allerdings ohne staatliche Förderung.

Nach Beendigung des Erziehungsurlaubs kann die Beitragszahlung bei arbeitnehmerfinanzierten Versorgungsverträgen wie gewohnt weiterlaufen. Auch arbeitgeberfinanzierte Verträge werden nach dieser Zeit entsprechend der dann aktiven Dienstzeit weitergeführt.

Klare Regelungen vermeiden Missverständnisse

Für den Arbeitgeber ist es empfehlenswert, solche Regelungen zusätzlich klar in den entsprechenden Betriebsvereinbarungen festzusetzen. So kann es im Fall der Betriebsrente während Elternzeit nicht zu Unklarheiten und Missverständnissen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber kommen.