Betriebsrente Arbeitgeberwechsel

Statistisch gesehen verbringen heute nur noch wenige Arbeitnehmer ihr gesamtes Berufsleben an ein und demselben Arbeitsplatz. Gerade junge Führungskräfte wechseln sogar recht häufig, um ihre Karriere effektiv voranzubringen. Was jedoch passiert mit der Betriebsrente: Arbeitgeberwechsel gleich Verlust aller Ansprüche?

Unverfallbarkeit

Sofern der Arbeitnehmer den Arbeitnehmer wechselt, bleiben ihm alle Versorgungsanwartschaften in vollem Umfang erhalten, sofern bei der Betriebsrente Arbeitgeberwechsel einige grundlegende Dinge beachtet werden:

Zuallererst wird beim Aufbau der betrieblichen Rentenversorgung zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmer finanzierten Betriebsrentenmodellen unterschieden. Sofern es sich um eine sogenannte Entgeltumwandlung handelt, die im Zuge der gesetzlichen Festlegungen zu einer Entlastung der Steuer- und Sozialabgaben führt, ist diese schon ab dem ersten Beitrag unverfallbar. Betriebsrente, Arbeitgeberwechsel und Weiterführung des Vertrages schließen sich einander keineswegs aus. Sofern der Arbeitgeber zustimmt, kann das bereits angesparte Kapital sogar in die Versorgungseinrichtung des neuen Unternehmens übertragen werden. Zwei weitere Möglichkeiten wären das Ruhenlassen des Vertrages oder seine private Fortführung.

Arbeitgeberfinanzierte Verträge – Betriebsrente Arbeitgeberwechsel

Hier ist die Unverfallbarkeit an wichtige Bedingungen geknüpft:

  • Betriebsrente Arbeitgeberwechsel Zusagen, die vor dem 01. Januar 2001 getätigt wurden, verfallen nicht, wenn der Arbeitnehmer beim Ausscheiden aus dem Unternehmen bereits seinen 30. Geburtstag gefeiert hat.
  • Betriebsrente Arbeitgeberwechsel Zusagen, die zwischen dem Anfang Januar 2001 und Ende Dezember 2008 getätigt wurden, verfallen nicht, wenn der Arbeitnehmer beim Ausscheiden aus dem Unternehmen bereits seinen 30. Geburtstag gefeiert hat und der Vertrag mindestens schon fünf Jahre bestand.
  • Betriebsrente Arbeitgeberwechsel Zusagen, die nach dem 31. Dezember 2008 getätigt wurden, verfallen nicht, wenn der Arbeitnehmer beim Ausscheiden aus dem Unternehmen bereits seinen 25. Geburtstag gefeiert hat.
  • Betriebsrente Arbeitgeberwechsel Zusagen, die nach dem 01. Januar 2009 getätigt wurden, verfallen nicht, wenn der Arbeitnehmer beim Ausscheiden aus dem Unternehmen bereits seinen 25. Geburtstag gefeiert hat und der Vertrag mindestens schon fünf Jahre bestand.

Tipp: Alle genannten gesetzlich festgeschriebenen Fristen lassen sich umgehen, wenn zwischen dem Arbeitnehmer und Arbeitgeber konkrete andere Fristen vertraglich vereinbart werden.