Betriebsrente Anwartschaft

Was bedeutet „Unverfallbarkeit“ der Betriebsrente?

Mit der Unverfallbarkeit der Betriebsrente Anwartschaft meint der Gesetzgeber: Sofern ein Arbeitnehmer eine bestimmte Zeit bei einem Arbeitgeber beschäftigt war, der ihm eine gesetzlich geregelte Betriebsrentenzusage gemacht hat, behält auch bei vorzeitigem Ausscheiden die erworbene Betriebsrente Anwartschaft ihre Gültigkeit. Das heißt konkret: Die bis dahin erworbenen Anwartschaften können nicht ersatzlos gestrichen werden – sie verfallen nicht.

Noch bis in die 70er Jahre hinein sahen deutsche Betriebsrentensysteme ein solches Verfallen der Betriebsrente Anwartschaft durchaus vor. Das führte oft dazu, dass auch langjährige Mitarbeiter bei einer Kündigung vor Erreichen des Rentenalters vollkommen leer ausgingen. Diesem Vorgehen hat die deutsche Gesetzgebung mit dem neuen Betriebsrentengesetz mittlerweile einen Riegel vorgeschoben.

Allerdings ist die Unverfallbarkeit der Betriebsrente Anwartschaft laut diesem Gesetz an zwei Bedingungen geknüpft:

1. Die Betriebsrentenzusage muss für den betreffenden Arbeitnehmer mindestens fünf Jahre ununterbrochen bestanden haben.

2. Zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Firma muss der Arbeitnehmer das 25. Lebensjahr bereits vollendet haben.

Was bedeutet „Portabilität“ einer Betriebsrente?

Hiermit ist gemeint, dass der Arbeitnehmer, welcher aus der Firma vor Erreichen des Rentenalters ausscheidet und dessen Betriebsrente Anwartschaft unverfallbar ist, sein angespartes Kapital und unter Umständen sogar das Betriebsrentenversprechen zu seinem neuen Arbeitnehmer mitnehmen kann. Anders ausgedrückt: Er kann unter bestimmten Voraussetzungen seine Betriebsrente Anwartschaft nicht nur stehen lassen, sondern den neuen Arbeitgeber dazu verpflichten, das Betriebsrentenversprechen, zumindest bezüglich der Insolvenz- und Inflationsrisiken, zu übernehmen.

Gemäß deutscher Gesetzgebung besteht dieses Recht bereits, wenn die Betriebsrente Anwartschaft mithilfe einer Direktversicherung, eines Pensionsfonds oder einer Pensionskasse begründet wurde. Außerdem darf der Übertragungswert der Betriebsrente Anwartschaft die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung nicht übersteigen.