Die Betriebsrente wird europafähig

24. Dezember, 2013

Europa rückt in Sachen Wirtschaft und Politik immer enger zusammen – und nun sollen auch die Arbeitnehmer von der wachsenden Gemeinschaft profitieren. Vor wenigen Tagen der EU-Beschäftigungsausschuss in Straßburg für eine Vereinfachung der Übertragbarkeit – oder, wie es wörtlich heißt, eine „grenzüberschreitende Harmonisierung“ – der betrieblichen Altersvorsorge innerhalb der Europäischen Union gestimmt.

Was bedeutet das?

Die Betriebsrente stammt aus einer Zeit, in der die allermeisten Arbeitnehmer ein ganzes Arbeitsleben lang bei ein und demselben Unternehmen beschäftigt waren. Der Zweck der betrieblichen Altersvorsorge bestand ja auch vorrangig darin, die Mitarbeiter für das jahre- oder gar jahrzehntelange Engagement zu belohnen. Doch im Laufe der Zeit änderten sich die Anforderungen der Arbeitswelt und mit ihr die gesellschaftlichen Strukturen. Immer mehr Mobilität ist gefragt, und häufige Arbeitsplatzwechsel gehören längst zur Normalität.

Mitnahme der Betriebsrenten-Anwartschaften innerhalb Deutschlands

In der Bundesrepublik wurden deshalb die Regelungen entsprechend gelockert. Dies geschah hauptsächlich im Rahmen einer Anpassung des Betriebsrentengesetzes (Gesetz zur Förderung der betrieblichen Altersvorsorge, BetrAVG) im Jahr 2005. Seitdem können die unverfallbaren Anwartschaften auf eine betriebliche Altersvorsorge beim Wechsel zu einem neuen Arbeitgeber in den meisten Fällen recht problemlos mitgenommen werden. Möglich ist dies in Form einer Übernahme oder Übertragung. Bei der Übernahme wird die Vorsorge vom neuen Arbeitnehmer in genau derselben Form weitergführt wie bisher, wobei der alte Arbeitnehmer von seiner Schuld befreit wird. Bei der Übertragung wird die Höhe der Anwartschaften übernommen, aber der neue Arbeitgeber kann den Durchführungsweg selbst festlegen, solange er dem Mitarbeiter eine wertgleiche Zusage macht.

Und der europäische Weg?

Weil auch grenzüberschreitende Arbeitsplatzwechsel inzwischen immer mehr an der Tagesordnung sind, haben die EU-Abgeordneten nun für eine Vereinfachung der Mitnahmeregelungen plädiert. Die bestehenden nationalen Betriebsrentengesetze sollen nicht angetastet werden, aber es soll gesamteuropäische Mindestanforderungen hinsichtlich des Eintrittsalters (21 Jahre) und der Wartezeit bis zur Unverfallbarkeit der Anwartschaften (3 Jahre) geben. Vor allem letzteres bedeutet für viele europäische Staaten, so auch für Deutschland, eine Verbesserung der Situation für die Arbeitnehmer. Hierzulande gilt derzeit eine Wartezeit von fünf Jahren. Darüber hinaus sollen die Möglichkeiten einer eventuellen Auszahlung der zusätzlichen Rentenansprüche mit dem jeweiligen Arbeitgeber verhandelbar werden.

Die Abstimmung über die neuen Richtlinien im Plenum des Europaparlaments wird voraussichtlich im April 2014 stattfinden.