Betriebsrente für Gesellschafter-Geschäftsführer: Vorwegabzug nicht in jedem Fall zu kürzen

11. Oktober, 2013

Der Begriff Vorwegabzug bezeichnet den steuerlichen Abzug der Vorsorgeaufwendungen bei der Einkommensteuererklärung. Vorsorgeaufwendungen sind alle Beiträge zu Versicherungen, die den Steuerpflichtigen gegen Krankheit, Tod, Unfälle, Haftungsansprüche Dritter usw. absichern. Auch die Prämien für Rentenversicherungen fallen in diese Kategorie. Für den Vorwegabzug gilt eine jährliche Höchstgrenze von 3.068 Euro pro Person und Jahr. Dieser Betrag ist allerdings um 16 Prozent der Summe aller Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit zu kürzen, wenn ein Teil dieser Vorsorgeleistungen vom Arbeitgeber gezahlt wurde.

Der Sonderfall Gesellschafter-Geschäftsführer

Bei Gesellschafter-Geschäftsführern in GmbHs ist die Lage etwas kompliziert. Auch wenn sie einen Anstellungsvertrag haben, sind sie immer direkt am wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens beteiligt und halten Rechte an der Gesellschaft. Die betriebliche Altersvorsorge wird in diesem Falle meist in Form einer Pensionszusage durchgeführt, für deren Erfüllung innerbetriebliche Rückstellungen gebildet werden.

Der Gesellschafter-Geschäftsführer zahlt also selbst keine Beiträge in die betriebliche Altersvorsorge ein. Bedeutet dies, dass seine Betriebsrente vom Arbeitgeber, das heißt der Gesellschaft, finanziert wird und deswegen der Vorwegabzug zwangsläufig zu kürzen ist?

Nein. So hat der Bundesfinanzhof entschieden. Denn die zur Erfüllung der Versorgungszusage gebildeten Rückstellungen mindern den Gewinn der GmbH und damit auch die Gesellschaftsrechte, und dies ist wie eine Beitragsleistung des Gesellschafters zu bewerten. Allerdings müssen, wenn es mehrere Gesellschafter gibt, die Aufwendungen für die Altersvorsorge des betreffenden Geschäftsführers seiner quotalen Beteiligung an der GmbH entsprechen oder diese unterschreiten. Außerdem muss der Anspruch auf die Betriebsrente mit einem entsprechenden Verzicht auf die Ansprüche gegenüber der Gesellschaft in Verbindung zu bringen sein.