Betriebliche Altersvorsorge Pflicht

Betriebliche Altersvorsorge: Pflicht für alle Arbeitgeber?

Seit Anfang 2002 ist die betriebliche Altersvorsorge für alle Arbeitgeber keine freiwillige Angelegenheit mehr. Infolge der Neufassung des Altersvermögensgesetzes kann nun jeder Auszubildende, Angestellte, Arbeiter oder geschäftsführender Gesellschafter eines Unternehmens die Installation und Realisierung einer Form der betrieblichen Altersvorsorge verlangen.

Betriebliche Altersvorsorge: Pflicht zur Entgeltumwandlung

Im Zuge der geförderten betrieblichen Altersvorsorge lässt der Gesetzgeber verschiedene Durchführungswege zu:

  • Direktversicherungen
  • Pensionskassen
  • Pensionsfonds
  • Pensionszusagen
  • Unterstützungskassen

Obwohl allein der Arbeitgeber bestimmt, welchen Durchführungsweg er in seinem Unternehmen installiert, besitzen alle fünf Möglichkeiten eine entscheidende Gemeinsamkeit: Die Durchführung der finanziellen Vorsorge in Hinblick auf den Ruhestand erfolgt im Zuge einer sogenannten „Entgeltumwandlung“.

Die betriebliche Altersvorsorge Pflicht und der damit verbundene Rechtsanspruch der Arbeitnehmer auf Umwandlung von Lohnanteilen in Vorsorgeanteile ist dabei völlig unabhängig von der Anzahl der im Unternehmen beschäftigten Mitarbeiter. Das bedeutet konkret: Sofern es der Beschäftigte verlangt, hat selbst ein sehr kleiner Betrieb mit lediglich einem Angestellten per Gesetz eine betriebliche Altersvorsorge Pflicht. Weigert sich der Arbeitgeber, eine Form der betrieblichen Altersvorsorge anzubieten und Teile des Arbeitsentgeltes entsprechend anzulegen, ist er gegenüber seinem Angestellten unter Umständen sogar schadensersatzpflichtig.

Betriebliche Altersvorsorge: Pflicht des Arbeitgebers, seine Angestellten aktiv zu informieren

Neben der weitreichenden Mitwirkungspflicht bei der Installation und Realisierung der betrieblichen Altersvorsorge hat der Gesetzgeber dem Arbeitgeber noch eine weitere wichtige Aufgabe auferlegt. Der Arbeitgeber darf demnach nicht unbedingt warten, bis seine Arbeitnehmer mit dem Begehren nach einer betrieblichen Altersvorsorge auf ihn zukommen, sondern muss im geeigneten Rahmen aktiv über die im Unternehmen bestehenden Möglichkeiten informieren. Inzwischen existieren verschiedene Gerichtsurteile, nach denen nicht allein eine allgemeine betriebliche Altersvorsorge Pflicht, sondern zusätzlich eine aktive Informationspflicht ausdrücklich eingefordert wird, um etwaige Schadensersatzansprüche seitens der Arbeitnehmer erfolgreich zurückweisen zu können.