Betriebliche Altersvorsorge Besteuerung

Betriebliche Altersvorsorge Besteuerung – Was ist die beste Variante?

Bei der Wahl eines geeigneten Durchführungsweges der betrieblichen Altersvorsorge ist dessen steuerliche Behandlung ein wichtiges Kriterium. Während für den Arbeitnehmer die eingezahlten Beiträge in eine Direktzusage oder Unterstützungskasse grundsätzlich steuerfrei sind, sieht das bei den Varianten Pensionsfonds, Direktversicherung und Pensionskasse ein wenig anders aus.

Betriebliche Altersvorsorge: Besteuerung Direktzusage und Unterstützungskasse

Bei beiden Vorsorgeformen ist der Aufwand für den Arbeitnehmer sowohl steuer- als auch sozialversicherungsfrei. Obergrenzen gibt es nicht. Der über eine Entgeltumwandlung finanzierte Anteil des Arbeitgebers bleibt bis zu einem gesetzlich festgelegten Freibetrag abgabefrei.

Allerdings gilt im Versorgungsfall, das heißt bei Rentenzahlung, die Regelung zur nachgelagerten betriebliche Altersvorsorge Besteuerung. Das heißt: Nach Abzug eines Werbekostenpauschbetrages und eines aktuell gültigen Freibetrages sind die Versorgungsleistungen, wie alle anderen Rentenzahlungen auch, in vollem Umfang der Einkommenssteuer unterworfen.

Betriebliche Altersvorsorge: Besteuerung Pensionsfonds, Direktversicherung und Pensionskasse

Beiträge in diese drei Formen der betrieblichen Altersvorsorge sind bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der Sozialversicherung, sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer steuerfrei. Das Gleiche gilt für die zu entrichtenden Sozialabgaben. Seit 2005 gewährt der Fiskus außerdem einen zusätzlichen Freibetrag von pauschal 1800 Euro, der ebenfalls steuerfrei bleibt. Das Gesetz der nachgelagerten Besteuerung im Rentenzahlungsfall gilt allerdings auch hier. Alle Zahlungen, die einen gewissen Grundfreibetrag übersteigen, sind in vollem Umfang steuer- und sozialbabgabepflichtig.

Das Thema „Betriebliche Altersvorsorge Besteuerung“ dürfte vor allem für Personen interessant sein, die aufgrund ihrer Einkommenssituation entweder gar keine Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung leisten oder die Beitragsbemessungsgrenze überschreiten. In der Regel sind von dieser Sachlage gut verdienende Führungskräfte und Gesellschafter-Geschäftsführer betroffen. Als kapitalbildende Maßnahme in Hinblick auf den Ruhestand dieses Personenkreises, bietet sich neben einer sogenannten „Basisrente“ die betriebliche Altersvorsorge Besteuerung als Zusatzversorgung ganz besonders an. Geschickt aufgesetzte Verträge entpuppen sich unterm Strich oftmals sogar als regelrechte, staatlich geförderte Steuer-Spar-Modelle.>