Betriebliche Altersvorsorge aussetzen

Beitragshöhe ändern – betriebliche Altersvorsorge aussetzen – flexibel bleiben!

Folgendes Szenario: Aufgrund persönlicher Probleme können vereinbarte Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge nicht mehr gezahlt werden, oder die monatlichen Zahlungen müssen in den kommenden 12 Monaten gravierend niedriger ausfallen. Geht das überhaupt? Lassen sich Zahlungen in die betriebliche Altersvorsorge aussetzen, reduzieren, erhöhen, kurz: Lassen sie sich der jeweiligen persönlichen Situation flexibel anpassen?

Betriebliche Altersvorsorge aussetzen – was ist zu tun?

Zuerst einmal sollte umgehend der Arbeitgeber informiert werden. Dieser wird sich dann, mit der Direktversicherung oder Pensionskasse in Verbindung setzen. Je nach Versicherer und dessen speziellen Vertragsbedingungen, stellt sich nun die Frage, ob für das betriebliche Altersvorsorge aussetzen Kosten entstehen und wenn ja, wer diese dann zu tragen hat.

Stichprobenartige Vertragsprüfungen und Umfragen bei verschiedenen Versicherern haben ergeben, dass es prinzipiell möglich ist, die betriebliche Altersvorsorge aussetzen zu lassen. Dabei gaben die Pensionskassen und Direktversicherer folgende Auskünfte bezüglich der konkreten Vorgehensweise:

Beispiel 1:

Schon nach Einzahlung des ersten Beitrages darf die versicherte Person die betriebliche Altersvorsorge aussetzen, ohne dass kurz- oder langfristig irgendwelche Kosten auf sie zukommen.

Beispiel 2:

Es besteht frühestens ein Jahr nach Versicherungsbeginn die Möglichkeit, Beiträge der Betriebliche Altersvorsorge aussetzen zu lassen, ohne dass zusätzliche Gebühren anfallen. Besteht der Versicherte bereits vor diesem Termin auf einer Beitragsaussetzung, werden Stornogebühren fällig. Deren konkrete Höhe ist in den allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt.

Beispiel 3:

Bei jeglicher Änderung der Beitragshöhe bzw. sofern Zahlungen in die betriebliche Altersvorsorge aussetzen, fällt ein sogenannter Stornoabschlag an.

Fazit: Letztendlich sind die Direktversicherer und Pensionskassen bezüglich der Gestaltung ihrer Verträge völlig frei. Sofern der Versicherungsnehmer seine betriebliche Altersvorsorge aussetzen oder mit niedrigeren Beitragszahlungen fortsetzen möchte, hat er keine rechtliche Handhabe, eventuelle Stornoabschläge oder Sondergebühren zu beanstanden, wenn diese im Vertrag so festgeschrieben sind. Deshalb sollte sich jeder Verbraucher, der eine betriebliche Altersvorsorge anstrebt, bereits im Vorfeld und vor allem vor Vertragsabschluss über das Thema „Änderung und Beitragsfreistellung“ von Beiträgen gründlich informieren. Kundenfreundliche Versicherer werden in aller Regel auf derartige Vertragsklauseln verzichten.