Betriebliche Altersvorsorge – Wie steht es um die Unverfallbarkeit?

15. Juni, 2016

Die Betriebsrente hat sich vor allem im Laufe der letzten zehn Jahre zu einer immer wichtigeren zusätzlichen Vorsorgeschiene für das Alter entwickelt. Im sogenannten Drei-Schichten-Modell der modernen Altersversorgung nimmt sie einen zentralen Platz ein.

Allerdings gibt es einen Punkt, den sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer unbedingt im Blick behalten sollten: nämlich die Frage, wie es bei einem Unternehmenswechsel um die bereits erworbenen Rentenansprüche steht.


Die Betriebsrente: Der Lohn für (lebens)lange Betriebstreue

Als vor weit über 100 Jahren die ersten Konzepte für eine betriebliche Altersvorsorge entwickelt wurden, hatte diese vor allem einen Zweck: die meist ein ganzes Arbeitsleben lang geleisteten Dienste des Arbeiters für „sein“ Unternehmen zu honorieren. Dieser Ansatz diente vorrangig der Verbesserung der sozialen Bedingungen für die Arbeitnehmer. Themen wie Fachkräftemangel und Arbeitnehmerbindung waren damals noch ohne Bedeutung.

Heute sieht das natürlich ganz anders aus. Der Arbeitsmarkt ist aus beiden Richtungen hart umkämpft. Auch wenn sehr viele Menschen Arbeit suchen: Die Unternehmen haben auch ihre Sorgen bei der Gewinnung qualifizierter Mitarbeiter. Sind diese einmal gefunden, sollen sie möglichst lange im Unternehmen bleiben – und ein möglicher Anreiz dafür ist eine attraktive, das heißt stark arbeitgebergestützte, betriebliche Altersvorsorge.


Die bav geht mit der Zeit – aber nur bedingt

Mit den sich verändernden gesellschaftlichen Gegebenheiten haben sich auch die Arbeitsmärkte verändert. Heute ist es eher die große Ausnahme, wenn ein Arbeitnehmer jahrzehntelang bei ein und demselben Unternehmen bleibt. Während häufigere Wechsel des Arbeitgebers noch vor einem Jahrzehnt eher skeptisch gesehen wurden, gelten Sie heute als Normalität – ja sogar als Zeichen für Flexibilität und den Willen, sich beruflich weiterzuentwickeln. Wie wirkt sich das jedoch auf die Betriebsrente aus?

Nun, die Gesetzgeber haben begonnen, diese den modernen Gepflogenheiten des Arbeitsmarktes anzupassen: Grundsätzlich gibt es inzwischen eine gesetzliche Regelung bezüglich der Unverfallbarkeit der bereits erworbenen Rentenansprüche – das heißt, der Arbeitnehmer hat zunächst einmal die Möglichkeit, diese bei einem Wechsel des Arbeitgebers mitzunehmen. Dieses grundsätzliche Prinzip wird allerdings durch eine Reihe von Zusatzbestimmungen teilweise aufgehoben.


Die Unverfallbarkeit in Abhängigkeit von der Finanzierungsart

Wann die erworbenen Ansprüche des Arbeitnehmers als unverfallbar gelten, hängt vor allem davon ab, wer die betriebliche Altersvorsorge finanziert.

Handelt es sich um ein ausschließlich arbeitnehmerfinanziertes Modell, dann sind sämtliche Ansprüche sofort unverfallbar. Es spielt in dem Fall also keine Rolle, ob der Arbeitnehmer zwei Monate oder zwei Jahre oder zwei Jahrzehnte beim Unternehmen war: Wenn er den Arbeitgeber wechselt, kann er alle Ansprüche mitnehmen. Diese Variante der betrieblichen Altersvorsorge wird in Form einer Direktversicherung durchgeführt und ist wohl wegen der hohen Flexibilität recht weit verbreitet – obwohl der Vorteil hier eindeutig auf Seiten des Arbeitgebers liegt. Dieser bezahlt zwar nichts dazu, profitiert aber ebenso von den Einsparungen bei den Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen aufgrund der Entgeltumwandlung wie der Arbeitnehmer.

Wird die betriebliche Altersvorsorge jedoch allein vom Arbeitgeber finanziert, ist die Lage schon komplizierter. Damit diese besondere Zuwendung durch den Arbeitgeber ihre Anreizwirkung entfalten kann, wird als Gegenleistung vom Arbeitnehmer eine bestimmte Mindestzugehörigkeit zum Betrieb gefordert. Dabei spielt das Alter des Arbeitnehmers beim Verlassen des Unternehmens eine entscheidende Rolle: Ist er dann noch unter 25, verliert er sämtliche bereits erworbene Ansprüche. Ab einem Alter von 25 Jahren gelten die Rentenansprüche dann als unverfallbar, wenn der Vertrag für mindestens fünf Jahre bestanden hat. Leider gelten dieselben Regelungen auch dann, wenn der Arbeitgeber Insolvenz anmelden muss. Bei den rein arbeitgeberfinanzierten Modellen tritt zwar der Pensionssicherungsverein für die Ansprüche der ehemaligen Beschäftigten ein – aber eben erst nach fünf Jahren.

Bei der ebenfalls häufig vorkommenden Mischfinanzierung (durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam) gelten die eben beschriebenen Regelungen jeweils anteilsweise. Wird also beispielsweise eine Direktversicherung gemeinsam finanziert, dann sind die Ansprüche in ihrer Gesamtheit erst nach fünf Jahren sicher. Verlässt der Arbeitnehmer hingegen vorher das Unternehmen, kann er nur die durch seinen eigenen Anteil erworbenen Rentenansprüche mitnehmen.


Was ist bei Aufhebungsverträgen?

Wird das Arbeitsverhältnis durch einen Aufhebungsvertrag beendet, dann besteht die Möglichkeit, die erworbenen Rentenansprüche auch dann komplett dem Arbeitnehmer zuzusprechen, wenn dieser nicht fünf Jahre lang beim Unternehmen beschäftigt war. Das Gesetz lässt Ausnahmen – aber nur zugunsten des Arbeitnehmers – zu. Die entsprechende Vereinbarung muss jedoch im Aufhebungsvertrag schriftlich aufgenommen werden.