Aktuelle Rechtsprechung zur Erdienbarkeit von Pensionszusagen

11. Juni, 2014

Die Regelungen zur Erdienbarkeit von Pensionszusagen für nicht-beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer in GmbHs sind auch dann einzuhalten, wenn es sich um eine Erhöhung der bereits zugesagten Pensionsleistungen handelt.

Eine entsprechende Entscheidung fällte das Finanzgericht Düsseldorf mit seinem Urteil im Falle eines Geschäftsführers, der mit 9 Prozent an der GmbH beteiligt war, in der er tätig war. Diesem war von der GmbH eine Pension für den Fall zugesagt worden, dass er nach der Vollendung des 60. Lebensjahres aus dem Unternehmen ausscheidet. Als der betreffende Geschäftsführer 57 Jahre alt war, wurde nicht nur sein Gehalt erheblich gesteigert, sondern auch die Pensionszusage entsprechend angehoben. Dieses Vorgehen wertete das örtliche Finanzamt als eine verdeckte Gewinnausschüttung – und bekam Recht.

Erhöhungen außerhalb des üblichen Rahmens müssen neu erdient werden

Die dem Gesellschafter-Geschäftsführer gewährte Gehaltssteigerung in Höhe von 41,5 Prozent bis zum Ende seines Berufslebens sah das Finanzgericht als nicht üblich an. „Üblich“ sind nach Auffassung der Behörden Anhebungen, die dem Ausgleich der gestiegenen Lebenshaltungskosten dienen oder den allgemeinen Kriterien für eine Gehaltssteigerung entsprechen. Demzufolge wurde auch die mit der Erhöhung des Gehalts einhergehende Anhebung der Pensionszusage weniger als drei Jahre vor dem Eintritt des Gesellschafter-Geschäftsführers ins (Betriebs-) Rentenalter zu Ungunsten des Unternehmens als eine verdeckte Gewinnausschüttung bewertet. Hieran änderte auch der Umstand nichts, dass der Mann tatsächlich erst mit 63 Jahren in den Ruhestand ging: Maßgeblich für die Erdienbarkeit ist der frühestmögliche Zeitpunkt für die Erfüllung der Pensionszusage.

(Urteil 6 K 1754/10 K,G des Finanzgerichts Düsseldorf vom 9.12.2013)

Zu den Hintergründen: die „9+3 Regel“

Weil die Gesellschafter-Geschäftsführer mit ihrer Tätigkeit in der GmbH immer auch direkt am wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens teilhaben, entsteht hier seitens der Behörden schnell der Verdacht einer verdeckten Gewinnausschüttung, um Steuern einzusparen. Es gelten deshalb strenge Regeln hinsichtlich der Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer: Die Zusage muss mindestens drei Jahre vor dem Erreichen des Alters für den Auszahlungsbeginn gemacht werden. Außerdem muss der Betreffende zum Zeitpunkt der Zusage bereits seit neun Jahren in der GmbH beschäftigt sein. Zwischen dem Eintritt ins Unternehmen und dem frühestmöglichen Eintritt in den Ruhestand müssen also wenigstens zwölf Jahre liegen. Nach der aktuellen Rechtsprechung muss eine maßgebliche Erhöhung der Zusage ebenfalls mindestens drei Jahre vor dem Erreichen des Pensionsalters gemacht werden.