Urteil des Bundesfinanzhofs: Übertragung des Kassenvermögens einer Unterstützungskasse hebt die Steuerbefreiung auf

06. März, 2013

Urteil des Bundesfinanzhof

Wird das Kassenvermögen einer Unterstützungskasse auf einen anderen Rechtsträger übertragen, so entfällt die Befreiung der Unterstützungskasse von der Körperschaftssteuer – und zwar nicht nur für die Zukunft, sondern auch für die zurückliegenden Veranlagungszeiträume. Ein entsprechendes Urteil fällte der Bundesfinanzhof im November 2012. Es wurde vor wenigen Tagen veröffentlicht.

In dem verhandelten Fall hatte der Kläger, ein Handlungsbevollmächtigter einer Unterstützungskasse, die in Form eines eingetragenen Vereins bestand, den gesamten Kassenbestand zum 1.12.2006 auf eine AG übertragen. Es gab dazu vorher keine Beschlussfassung der Mitglieder und auch keine Satzungsänderung. Die AG übernahm die Versorgungsverpflichtungen für die zugesagten Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge.

Nun ging der Kläger – zunächst einmal völlig korrekt – davon aus, dass zum 1.12.2006 auch die Befreiung der Unterstützungskasse von der Körperschaftssteuer erlöschen würde, und gestaltete die Steuererklärung für das Jahr 2006 dementsprechend. Das zuständige Finanzamt jedoch sah die Befreiung von der Körperschaftssteuer auch rückwirkend für das gesamte Steuerjahr 2006 als nicht mehr gerechtfertigt an und setzte die Jahressteuern dementsprechend empfindlich höher an. Zu Recht, wie der Bundesfinanzhof in zweiter Instanz entschied. Denn er sah die satzungsmäßige Vermögensbindung der Kasse zum alleinigen Zweck der Erfüllung von Zusagen der betrieblichen Altersvorsorge auch rückwirkend nicht mehr erfüllt und die Verwendung des Vermögens hierfür nicht mehr für dauernd gesichert. Dies ist jedoch eine wichtige Voraussetzung für die Befreiung einer Unterstützungskasse von der Körperschaftssteuer.

BFH-Urteil vom 14.11.2012, I R 78/11 (veröffentlicht am 27.2.2013)