Unterstützungskasse Lohnsteuer

In vielen Fällen kann der Arbeitnehmer durch die Teilnahme an der betrieblichen Altersvorsorge mittels einer Unterstützungskasse Lohnsteuern sparen.
Bei der Unterstützungskasse ist – ebenso wie bei allen anderen Durchführungswegen – die Finanzierung grundsätzlich auf zwei Arten möglich. Entweder, der Arbeitgeber zahlt zusätzlich zum Gehalt Beiträge in die Altersvorsorge ein – dann spricht man von der arbeitgeberfinanzierten Unterstützungskasse. Oder aber die Beitragszahlungen erfolgen arbeitnehmerfinanziert, dann durch die direkte Umwandlung eines Teils des Bruttogehalts. In diesem Falle werden bei der Einzahlung in die Unterstützungskasse Lohnsteuern gespart.

Die so genannte Entgeltumwandlung ist, einmal abgesehen von zusätzlichen Zuwendungen seitens des Arbeitgebers, für den Arbeitnehmer die vorteilhafteste Variante der Beitragszahlungen in die betriebliche Altersvorsorge. Denn der Abzug des Einzahlungsbetrages erfolgt hier vor der Versteuerung des Gehalts. Dies hat zur Folge, dass das zu versteuernde Einkommen gemindert wird, das heißt, sämtliche Abgaben werden anhand des neuen Bruttobetrages neu berechnet. Da sowohl Lohnsteuer als auch Sozialabgaben proportional mit dem Gehalt steigen, ergeben sich dabei nicht unerhebliche Spareffekte. Vor allem hinsichtlich der Lohnsteuer, die den größten Anteil der Abzüge ausmacht, lohnt sich die Einzahlung in die Unterstützungskasse durch Entgeltumwandlung. Der Vergleich der Nettobezüge zeigt, dass selbst bei relativ kleinen Beitragszahlungen der in die Unterstützungskasse eingezahlte Betrag in jedem Falle deutlich höher ausfällt als die reale Minderung des Nettogehalts.

Hinzu kommt, dass beim Durchführungsweg Unterstützungskasse die angesparten Beiträge nicht als Teil des zu versteuernden Einkommens betrachtet werden. Deswegen bleiben die Einzahlungen in unbegrenzter Höhe steuerfrei, selbst wenn sie deutlich über der in vielen anderen Fällen vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Beitragsbemessungsgrenze liegen. Allerdings greift hier das Prinzip der nachgelagerten Besteuerung. Das bedeutet, dass die bei Eintreten des Versorgungsfalles aus der Unterstützungskasse bezogenen Leistungen wie ein Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit nach § 19 EStG voll versteuert werden.