Unterstützungskasse Kapitalauszahlung Steuer

Ein wichtiger Aspekt ist bei der Unterstützungskasse die Kapitalauszahlung bzw. die Steuer, die damit anfällt. Während der Phase der Anwartschaft bleiben die Beitragszahlungen in die Unterstützungskasse stets steuerfrei. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um ein arbeitgeber- oder ein arbeitnehmerfinanziertes Modell handelt; es muss allerdings eine Rückdeckungsversicherung abgeschlossen werden.

Die Steuerfreiheit bleibt auch dann bestehen, wenn die eingezahlten Beiträge die bei anderen Formen der betrieblichen Altersvorsorge übliche Höchstgrenze (in der Regel 4% der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung) deutlich überschreiten.

Vielmehr gilt hier das Prinzip der nachgelagerten Besteuerung. Das heißt, es fällt bei der Unterstützungskasse erst mit der Kapitalauszahlung die Steuer an. Dann allerdings werden die bezogenen Leistungen nach § 19 EStG als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit voll versteuert. Im allgemeinen ist es jedoch so, dass die meisten Menschen für die Zukunft, in der sie ihre Rentenleistungen erhalten, günstiger Steuersätze gelten werden als zum aktuellen Zeitpunkt, so dass sie dennoch davon profitieren werden, dass bei der betrieblichen Altersvorsorge in Form einer Unterstützungskasse die Steuer erst mit der Kapitalauszahlung anfällt.