Unterstützungskasse Höchstbeiträge

Gibt es bei der Unterstützungskasse Höchstbeiträge, die nicht überschritten werden dürfen? Diese Frage stellt sich oft, wenn die Entscheidung über die betriebliche Altersvorsorge getroffen werden soll. Aber eine der vielen Eigenschaften, die die Unterstützungskasse als Durchführungsweg gerade für Geschäftsführer und gut verdienende Arbeitnehmer so attraktiv machen, besteht eben genau in der großen Freiheit bei der Beitragshöhe. Bei mehreren anderen Varianten der betrieblichen Altersvorsorge ist es so, dass die eingezahlten Beiträge als Teil des zu versteuernden Einkommens des Arbeitnehmers betrachtet werden. Deswegen sind dort oftmals Höchstgrenzen für die monatlichen bzw. jährlichen Beiträge gesetzt, die der Altersvorsorge steuerfrei zugeführt werden können. In der Regel liegt diese Höchstgrenze bei 4% der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung. Das sind im Jahr 2013 pro Monat 232 (West) bzw. 196 (Ost) Euro.

Selbst wenn man noch die mitunter gegebenen zusätzlichen Pauschalfreibeträge von 1800 Euro pro Jahr hinzurechnet, ist das nicht allzu viel, gemessen am Vorsorgebedarf von Geschäftsführern und besser verdienenden Arbeitnehmern. Denn vorsichtige Schätzungen gehen davon aus, dass man, um den aktuellen Lebensstandard im Alter in etwa halten zu können, zehn Prozent des monatlichen Nettoeinkommens in die Altersvorsorge investieren sollte.
Genau hier wird nun dieser spezielle Durchführungsweg besonders interessant: Denn bei der Unterstützungskasse sind die Höchstbeiträge nicht gesetzlich definiert. Tatsächlich bleiben die eingezahlten Beiträge stets steuerfrei, unabhängig davon, ob sie die 4% der Beitragsbemessungsgrenze überschreiten oder nicht. Es gilt das Prinzip der nachgelagerten Besteuerung, und somit werden erst die Leistungsbezüge im Alter versteuert. Hier greift dann zwar die Besteuerung nach § 19 EStG, die Auszahlungen werden also als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit voll versteuert. Aber dennoch ist dies in den meisten Fällen ein deutlicher finanzieller Vorteil gegenüber einer unmittelbaren Versteuerung der Beiträge in der Anwartschaftsphase. Somit können in die Unterstützungskasse Höchstbeiträge eingezahlt werden, ohne dass dadurch steuerliche Nachteile entstehen.

Zu beachten ist lediglich ein Sachverhalt: Damit der Arbeitgeber die Zuwendungen als Betriebsabgaben steuerlich geltend machen kann, müssen die an die Unterstützungskasse gezahlten Beiträge über die gesamte Laufzeit hinweg steigen oder zumindest gleich hoch bleiben. Die gesetzliche Grundlage hierfür ist im § 4d EStG zu finden.