Unterstützungskasse Haftung

Ein wichtiges Thema ist natürlich auch bei der Unterstützungskasse die Haftung. Was geschieht, wenn die Kasse die dem Arbeitnehmer zugesagten Versorgungsleistungen plötzlich nicht mehr erfüllen kann? Wer tritt dann für die Ansprüche, das heißt die unverfallbaren Anwartschaften und die bereits fälligen Rentenzahlungen, ein?

Bei der Unterstützungskasse handelt es sich um einen externen Versorgungsträger. Sie wird in der Regel als GmbH oder eingetragener Verein gegründet und ist damit ein rechtlich und steuerlich selbstständiges Wirtschaftssubjekt. Aber dennoch hat der Arbeitnehmer ihr gegenüber keinen direkten Rechtsanspruch. In der Praxis bleibt dies jedoch faktisch ohne Nachteile, weil im § 1 des „Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung“ (BetrAVG) die so genannte subsidiäre Haftung des Arbeitgebers verankert ist: Er muss auch dann für die Erfüllung der von ihm gemachten Versorgungszusage einstehen, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt. Also übernimmt der Arbeitgeber auch bei einer Unterstützungskasse die Haftung für die Ansprüche des Arbeitgebers. Im Falle einer Insolvenz der Unterstützungskasse muss er diese Ansprüche erfüllen.

Deswegen ist es empfehlenswert und in der Praxis der gängige Weg, anstelle einer klassischen (so genannten pauschaldotierten) Unterstützungskasse eine rückgedeckte einzurichten. In diesem Fall wird eine Versicherung zur Rückdeckung der zugesagten Versorgungsleistungen abgeschlossen. Diese greift dann bei eventuellen Zahlungsausfällen der Unterstützungskasse, je nach Art entweder komplett (kongruente Rückdeckung) oder nur zu einem bestimmten Teil (partielle Rückdeckung). Eine kongruente Rückdeckungsversicherung entbindet den Arbeitgeber praktisch gänzlich von der Pflicht, selbst für die zugesagten Versorgungsleistungen aufzukommen. Allerdings bleibt seine Verpflichtung zur Haftung für die Unterstützungskasse dennoch zumindest theoretisch bestehen. In dem sehr unwahrscheinlichen Fall, dass nach der Insolvenz der Unterstützungskasse die Rückdeckungsversicherung ebenfalls einen Zahlungsausfall erleidet, müsste wieder der Arbeitgeber für die Erfüllung der Versorgungszusage an den Arbeitnehmer eintreten. Diese so genannte Durchgriffshaftung dürfte aber für die Praxis keinerlei Bedeutung haben. Es ist jedenfalls bisher kein Fall bekannt, in dem diese beiden Zahlungsausfälle parallel aufgetreten sind.