Unterstützungskasse für Gesellschafter-Geschäftsführer

Auch wenn sie als Durchführungsweg der betrieblichen Altersvorsorge grundsätzlich für alle Arbeitnehmer geeignet ist: Besonders attraktiv ist die Unterstützungskasse für Gesellschafter-Geschäftsführer.

Diese haben eine gesonderte Stellung innerhalb des Unternehmens und sind deswegen unter Umständen auch nicht zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen verpflichtet – was zwar einerseits ein großer Vorteil ist, andererseits aber zur Folge hat, dass sie auch keinen Anspruch auf Sozialleistungen haben. Deswegen ist der Abschluss einer privaten und/oder betrieblichen Altersvorsorge, zum Beispiel in Form einer Unterstützungskasse, für Gesellschafter-Geschäftsführer unbedingt notwendig.

Die Unterstützungskasse ist dabei aus mehreren Gründen eine sehr gute Wahl. Einer ihrer bedeutendsten Vorzüge liegt sicherlich in der großen Freiheit bei der Einzahlung der Beiträge: Sie bleiben in beliebiger Höhe steuerfrei. Bei den meisten anderen Durchführungswegen der betrieblichen Altersvorsorge ist es so, dass es für die steuerfrei gehaltenen Beiträge eine Höchstgrenze gibt. Diese liegt bei 4% der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (das entspricht für das Jahr 2013 pro Monat 232 (West) bzw. 196 (Ost) Euro). Bei Gesellschafter-Geschäftsführern dürfte aber der Versorgungsbedarf jedoch deutlich höher liegen – Schätzungen gehen davon aus, dass etwa zehn Prozent des Nettoeinkommens in die (betriebliche) Altersvorsorge investiert werden müssen, damit der Lebensstandard im Alter in etwa gehalten werden kann. Hier bietet nun die Unterstützungskasse für Gesellschafter-Geschäftsführer die Möglichkeit, tatsächlich so viel in die betriebliche Altersvorsorge einzuzahlen, dass ihre Versorgung abgesichert ist.

Allerdings besteht seitens der Finanzbehörden immer ein latenter Verdacht, dass in Kapitalgesellschaften die betriebliche Altersvorsorge für verdeckte Gewinnausschüttungen missbraucht wird. Deswegen ist der Abschluss der Vorsorge über eine Unterstützungskasse für Gesellschafter-Geschäftsführer, die wegen ihres Status nicht unter das „Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung“ (BetrAVG) fallen, vom Gesetzgeber an einige gesonderte Bedingungen geknüpft worden. Dazu gehören eine Erdienbarkeitsfrist von zehn Jahren, eine Probezeit von zwei bis drei bzw. fünf (bei Neugründungen) Jahren sowie die so genannte Angemessenheit der Versorgungszusage (zugesagte Versorgungsleistungen gelten bis zu maximal 75% des aktuellen Einkommens als angemessen).