Unterstützungskasse Erdienbarkeit

Für den normalen Arbeitnehmer ist die Teilnahme an der betrieblichen Altersvorsorge nicht an Bedingungen geknüpft, einmal abgesehen von den Kriterien zur Unverfallbarkeit des angesparten Kapitals. Sollen jedoch Versorgungszusagen gegenüber Personen gemacht werden, die aufgrund ihres Status nicht unter das „Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung“ (BetrAVG) fallen, so müssen besondere Voraussetzungen erfüllt sein – und dies gilt auch für den Durchführungsweg Unterstützungskasse: Erdienbarkeit, Probezeit und Angemessenheit.

Betroffen sind hiervon in erster Linie die Gesellschafter-Geschäftsführer in GmbHs. Da sie wegen ihrer Stellung im Unternehmen direkt auch am unternehmerischen Erfolg beteiligt sind, besteht seitens der Finanzbehörden stets der latente Verdacht, dass Einzahlungen in die betriebliche Altersvorsorge genutzt werden, um verdeckt Gewinne auszuschütten.

Dies wäre, da die eingezahlten Beiträge in unbegrenzter Höhe steuerfrei bleiben, besonders leicht bei einer Unterstützungskasse. Die Erdienbarkeit soll deshalb hier einen Riegel vorschieben. In einer Grundsatzentscheidung hat der Bundesfinanzhof 1994 verschiedene Kriterien festgelegt, die erfüllt sein müssen, wenn gegenüber Gesellschafter-Geschäftsführern Zusagen zur betrieblichen Altersvorsorge gemacht werden. So ist unter anderem eine Erdienbarkeitsfrist von zehn Jahren einzuhalten.

Daneben gelten auch mehrjährige Probezeiten: fünf Jahre bei neu gegründeten Unternehmen und zwei bis drei Jahre, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer seine Tätigkeit in einem schon bestehenden Unternehmen aufnimmt. Zu guter Letzt ist noch die Angemessenheit der Versorgungszusage zu beachten. Auch einem Gesellschafter-Geschäftsführer dürfen keine unbegrenzt hohen Pensionsleistungen zugesagt werden. Als angemessen gelten zugesagte zukünftige Leistungen in Höhe von bis zu 75% des Gehalts. Wird diese Grenze nicht eingehalten, so entfällt für den Arbeitgeber die Möglichkeit, die Beitragszahlungen in die betriebliche Altersvorsorge steuerlich geltend zu machen.

Von allen genannten einzuhaltenden Bedingungen für die Teilnahme an der Versorgung durch eine Unterstützungskasse ist die Erdienbarkeit sicherlich die härteste. Andererseits ist diese lange Erdienbarkeitsfrist aber auch ein gut geeignetes Mittel, um Führungspersonal zu langjähriger Unternehmenstreue zu motivieren. Insofern entspricht sie auch dem ursprünglichen Gedanken hinter der betrieblichen Altersvorsorge, nämlich die Mitarbeiter nach langer Betriebszugehörigkeit im Alter zu belohnen.