Unterstützungskasse Definition

Die Unterstützungskasse ist laut Definition einer von insgesamt fünf Durchführungswegen der betrieblichen Altersvorsorge, die in Deutschland gesetzlich anerkannt werden. Sie ist verankert im § 1b des „Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung“ (BetrAVG) und ist der älteste der in diesem Gesetzestext aufgeführten fünf Durchführungswege.

Zu unterscheiden ist bei der Unterstützungskasse zwischen der pauschaldotierten und der rückgedeckten Variante. Die erste ist die ursprüngliche Form, bei der zur Absicherung der Erfüllung der Versorgungszusage Rücklagen im Unternehmen gebildet werden. Derartige Rücklagen müssen allerdings in der Bilanz als Fremdkapital ausgewiesen werden, wodurch wichtige Kennzahlen des Betriebes wie zum Beispiel die Eigenkapitalquote negativ beeinflusst werden können. Unter Umständen führt das in letzter Konsequenz zu einer Abwertung des Unternehmens durch die Rating-Agenturen. Deswegen geht der Trend immer mehr hin zur rückgedeckten Unterstützungskasse. Laut Definition wird hier ein externes Versicherungsunternehmen vom Arbeitgeber mit der Erfüllung der zugesagten Versorgungsleistungen beauftragt. Diese Rückdeckung kann entweder in vollem Umfang (kongruent) oder nur zum Teil (partiell) vereinbart werden, wobei jedoch aus den oben genannten Gründen die überwiegende Zahl der Unternehmen der kongruenten Rückdeckung den Vorrang gibt und damit die betriebliche Altersversorgung vollständig auslagert und ausfinanziert.

Die Versorgungszusage gegenüber den Arbeitnehmern übernimmt per Definition die Unterstützungskasse, die dazu in der Lage ist, weil sie ein eigenständiges Rechts- und Steuersubjekt ist. Aber dennoch hat der Arbeitnehmer keinen unmittelbaren Rechtsanspruch gegenüber der Unterstützungskasse. Wenn die in ihr vorhandenen finanziellen Mittel nicht ausreichen, um die zugesagten Versorgungsleistungen zu erbringen, dann muss der Arbeitgeber in jedem Falle dafür haften – was ein weiteres wichtiges Argument für die Wahl einer (kongruent) rückgedeckten Unterstützungskasse ist. Darüber hinaus ist bei der Entscheidung für den Durchführungsweg Unterstützungskasse die Mitgliedschaft im bzw. Beitragszahlung an den Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) obligatorisch. Dieser übernimmt im Falle einer Insolvenz des Arbeitgebers die Pensionsverpflichtungen gegenüber den Angestellten und ist somit ein zusätzliches Instrument zur Absicherung der Arbeitnehmer.