Unterstützungskasse arbeitgeberfinanziert

Wie bei allen Durchführungswegen der betrieblichen Altersvorsorge sind auch bei der Unterstützungskasse grundsätzlich zwei Finanzierungswege möglich: entweder durch den Arbeitgeber – in Form von Zuwendungen – oder durch den Arbeitnehmer, dann in Form einer Entgeltumwandlung. Darüber hinaus lassen sich beide Varianten auch miteinander kombinieren, was in der Praxis durchaus nicht unüblich ist.

Ist die Unterstützungskasse arbeitgeberfinanziert, dann hat sie natürlich einen besonders hohen Wert als Mittel der Motivation und langfristigen Bindung von Mitarbeitern an das Unternehmen: Hier leistet der Arbeitgeber zusätzlich zu seinen Gehaltsverpflichtungen einen wesentlichen finanziellen Beitrag zur Vorsorge im Alter. Dazu ist er nicht gesetzlich verpflichtet. Der Arbeitnehmer hat lediglich einen Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Entgeltumwandlung zum Zweck der betrieblichen Altersvorsorge in Höhe von bis zu 4% der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung. Leistet der Arbeitgeber nun also zusätzliche Beiträge in Form von Zuwendungen, so gewinnt er auf dem Arbeitsmarkt, der nach wie vor von einem Fach- und Führungskräftemangel gezeichnet ist, erheblich an Attraktivität.

Hinzu kommt: Erfolgen die Beitragszahlungen an die Unterstützungskasse arbeitgeberfinanziert, dann können die eingezahlten Beiträge erst nach fünf Jahren Betriebszugehörigkeit unverfallbar werden. Eine entsprechende Regelung findet sich in § 1b des „Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung“ (BetrAVG). Um also von den Zuwendungen des Arbeitgebers profitieren zu können, muss der Arbeitnehmer dem Unternehmen seine Arbeitskraft mindestens für einen Zeitraum von fünf Jahren zur Verfügung gestellt haben. Hierdurch kann die Mitarbeiter-Fluktuation maßgeblich gemindert werden.

Um diese Art von aktiver finanzieller Unterstützung für die Mitarbeiter zu fördern, lässt der Staat die steuerliche Absetzung der Arbeitgeber-Zuwendungen an die Unterstützungskasse als Betriebsausgaben zu. Dies gilt innerhalb gewisser – jedoch relativ großzügig gefasster – Grenzen, die im § 4d EStG zusammengefasst sind. Wichtig ist hier vor allem zu wissen, dass die Beiträge an eine Unterstützungskasse über die gesamte Laufzeit nicht gesenkt werden dürfen, wenn die steuerliche Anerkennung erhalten bleiben soll. Diese Richtlinie gilt unabhängig davon, ob die Unterstützungskasse arbeitgeberfinanziert oder arbeitnehmerfinanziert ist.