Unterstützungskasse zweites Dienstverhältnis

Immer mehr Menschen haben neben ihrem regulären ersten Arbeitsplatz noch ein zweites Dienstverhältnis. In den meisten Fällen handelt es sich dabei um einen steuer- und sozialabgabenfreien Nebenverdienst in Form einer geringfügigen Beschäftigung. Aber auch für viele mitarbeitende Familienangehörige besteht für die Tätigkeit im Familienunternehmen ein zweites Dienstverhältnis. Gerade für die letztere Personengruppe kann die Frage nach einer betrieblichen Altersvorsorge im Rahmen des zweiten Arbeitsverhältnisses interessant werden. Die Unterstützungskasse ist hierbei einer von zwei möglichen Wegen, und nach Meinung vieler Fachleute der wesentlich sinnvollere.

Zweites Dienstverhältnis: Unterstützungskasse oder Direktzusage

Für Arbeitnehmer, die sich in einem zweiten Dienstverhältnis befinden, bietet der Gesetzgeber nur zwei Durchführungswege der betrieblichen Altersvorsorge an: die Unterstützungskasse oder die Direktzusage (auch: Pensionszusage).

a) Arbeitgeberfinanzierte Beitragsanteile

Nach § 3 Nr. 63 EStG können arbeitgeberfinanzierte Beiträge an die betriebliche Altersvorsorge in Form einer Direktversicherung, einer Pensionskasse oder eines Pensionsfonds nur innerhalb des ersten Dienstverhältnisses steuerlich gefördert werden (bis zu einer Höhe von 4% der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung). Für ein zweites Dienstverhältnis ist diese Vergünstigung nicht zulässig. Die Anerkennung von Zuwendungen an eine Unterstützungskasse oder eine Direktzusage ist hingegen gegeben.

b) Entgeltumwandlung

Auch für die arbeitnehmerfinanzierte Variante der betrieblichen Altersvorsorge gilt: Im zweiten Dienstverhältnis kommen nur die Unterstützungskasse oder die Direktzusage als Durchführungswege in Frage. Von der Wahl einer Direktzusage im zweiten Dienstverhältnis raten jedoch viele Experten ab. Denn eine Entgeltumwandlung in dieser geringen Größenordnung, die jedoch trotzdem zur Bildung von Pensionsrückstellungen verpflichtet und damit die Bilanz berührt, ist einfach kein lohnenswertes Unterfangen. Die flexible und im Hinblick auf die Verwaltung unaufwendige Unterstützungskasse ist hingegen auch für das zweite Dienstverhältnis sehr gut geeignet.

Zweites Dienstverhältnis – zweite bav?

Und wie steht es mit der Möglichkeit, im Rahmen beider Dienstverhältnisse jeweils eine Anwartschaft für eine betriebliche Altersvorsorge abzuschließen? Sehr gut! Die Kombination mehrerer Durchführungswege ist durchaus üblich und in manchen Konstellationen sogar besonders günstig im Hinblick auf steuerliche Ersparnisse. Denkbar wäre hier zum Beispiel die Verbindung aus einer Direktversicherung im ersten und einer Unterstützungskasse im zweiten Dienstverhältnis. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer in beiden Fällen bei den eingezahlten Beiträgen von der Steuer- und Sozialabgabenfreiheit (bis zu einer Beitragshöhe von 4% der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung) profitieren. Darüber hinaus genießt er bei der Unterstützungskasse im zweiten Dienstverhältnis für seine Beiträge in beliebiger Höhe Steuerfreiheit.