Unterstützungskasse Zusage

Bei der Unterstützungskasse handelt es sich um einen von insgesamt fünf Durchführungswegen, die im Rahmen des „Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung“ (BetrAVG) anerkannt werden. Die Zusage wird bei der Unterstützungskasse vom Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer gemacht. Sie umfasst finanzielle Leistungen für das Rentenalter, kann aber darüber hinaus auch die zusätzliche Versorgung im Todesfall (Hinterbliebenenschutz) oder im Falle dauerhafter Arbeitsunfähigkeit (Invalidenrente) einschließen. Alle diese drei Leistungsbereiche sind per Gesetz als mögliche Bestandteile der Zusage im Rahmen einer Unterstützungskasse verankert.

Die Unterstützungskasse: Auslagerung der Pflicht zur Erfüllung der Zusage

Das Besondere an der Funktionsweise der Unterstützungskasse besteht darin, dass die Zusage zwar vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer gemacht wird, die Pflicht zu deren Erfüllung jedoch ausgelagert wird. Deswegen spricht man bei der Unterstützungskasse auch von einem externen Durchführungsweg der betrieblichen Altersvorsorge.
Rechtlich und wirtschaftlich betrachtet ist die Unterstützungskasse ein eigenständiges Subjekt. Sie wird meist in Form eines eingetragenen Vereins oder einer Stiftung gegründet. Möglich ist auch die Rechtsform einer GmbH, aber diese Variante kommt in der Praxis eher selten vor. Der Grund dafür besteht darin, dass bei der Unterstützungskasse die Körperschaftssteuer erlassen werden kann, wenn sie nachweislich einem wohltätigen Zweck (also der Versorgung der Arbeitnehmer im Alter) dient. Dieser Status als soziale Einrichtung wird GmbHs in aller Regel nicht zuerkannt.

Absicherung der Zusage bei der Unterstützungskasse

Obwohl es sich um eine rechtlich und wirtschaftlich selbstständige Einrichtung handelt, hat der Arbeitnehmer keinen direkten Rechtsanspruch gegenüber der Unterstützungskasse. Die Zusage hat der Arbeitgeber gemacht, deswegen haftet er subsidiär, falls die Unterstützungskasse die Versorgungsansprüche nicht erfüllen kann. Um dem sich daraus ergebenden finanziellen Risiko zu begegnen, entscheiden sich immer mehr Arbeitgeber für das Modell der rückgedeckten Unterstützungskasse. In diesem Fall wird zusätzlich eine Lebensversicherung abgeschlossen, die im Fall der Zahlungsunfähigkeit der Unterstützungskasse einspringt. Da sie jedoch die Zusage nicht erfüllt, wenn der Arbeitgeber selbst insolvent wird, ist bei der betrieblichen Altersvorsorge über eine Unterstützungskasse außerdem die Mitgliedschaft im Pensions-Sicherungs-Verein Pflicht. Dieser übernimmt der Erfüllung der gegenüber dem Arbeitnehmer gemachten Zusage, wenn sowohl Unterstützungskasse als auch Arbeitgeber ihren Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen können.