Unterstützungskasse Todesfallleistung

Was passiert mit meiner betrieblichen Altersvorsorge, wenn ich vor der Zeit sterbe? Bietet die Unterstützungskasse auch Todesfallleistungen an?

Solcherlei Fragen stellt sich natürlich niemand gern – schließlich soll die betriebliche Altersvorsorge in erster Linie den eigenen Lebensabend angenehmer gestalten – aber sie sind dennoch wichtig. Und die Antwort lautet: Ja, selbstverständlich bietet die Unterstützungskasse Todesfallleistungen zur finanziellen Versorgung und Entlastung der Hinterbliebenen an. Dabei gibt es grundsätzlich zwei Möglichkeiten:

  • eine regelmäßige Rente für die Hinterbliebenen
  • eine Abfindung in Form einer einmalige Kapitalauszahlung

Begünstigt werden im Todesfall zunächst einmal die Hinterbliebenen, das heißt:

  • Ehepartner
  • Lebensgefährten (mit entsprechendem Nachweis)
  • eingetragene gleichgeschlechtliche Partner
  • leibliche Kinder bzw. ihnen gleichgestellte Kinder (im Rahmen des § 32 EStG)

Entscheiden sie sich für eine Rente, so wird diese maximal für die Dauer der garantierten Rentenlaufzeit gezahlt. Sollte der Versorgungsempfänger nach dem Erreichen des Pensionsalters sterben, also schon für eine Weile Rente bezogen haben, dann wird dieser Zeitraum von der garantierten Rentenlaufzeit abgezogen. Die Hinterbliebenen erhalten dann eine Rente für die restliche Laufzeit.

Wenn es keine Hinterbliebenen gibt, dann wird an die gesetzlichen Erben ein Sterbegeld ausgezahlt, das den Todesfallleistungen der Unterstützungskasse entspricht, jedoch auf eine Höhe von maximal 7669 Euro begrenzt ist. Darüber hinaus ist es ebenfalls möglich, im Vorsorgevertrag eine Person namentlich zu benennen, welche im Falle des Ablebens des Versorgungsempfängers die Todesfallleistungen der Unterstützungskasse erhalten soll. Aber auch hier gilt die eben genannte Höchstgrenze für das Sterbegeld.