Unterstützungskasse Steuer

Ein ganz wichtiges Thema ist natürlich auch bei der Unterstützungskasse die Steuer, denn nur unter der Voraussetzung einer vernünftigen Besteuerung gestaltet sich die betriebliche Altersvorsorge tatsächlich rentabel für Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Der Gesetzgeber hat hier dankenswerter Weise mehrere Vergünstigungen festgelegt, von denen beide Seiten profitieren können.

Zunächst einmal sind sämtliche Beitragszahlungen in die Unterstützungskasse von der Steuer befreit, und zwar in beliebiger Höhe. Dies ist ein wesentlicher Vorteil dieses Durchführungsweges gegenüber anderen Varianten der betrieblichen Altersvorsorge. Oftmals ist es so, dass die Steuerfreistellung nur bis zu einer Beitragshöhe von 4% der aktuellen Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung gilt – ein Satz, der viel zu gering ist, um zum Beispiel die Versorgungszusagen gegenüber Geschäftsführern bzw. Gesellschafter-Geschäftsführern adäquat gestalten zu können. Diese Vergünstigung gilt sowohl für das arbeitgeber- als auch für das arbeitnehmerfinanzierte Modell: Ganz gleich, wer von beiden jeweils einzahlt, für seine Beiträge an die Unterstützungskasse fallen keine Steuern an.

Aber auch auf andere Weise können mithilfe der Unterstützungskasse Steuern gespart werden. So erfolgt die Arbeitnehmerfinanzierung der betrieblichen Altersvorsorge immer auf dem Wege der Entgeltumwandlung. Die Beiträge werden also vom Bruttoeinkommen abgezogen und direkt der Unterstützungskasse zugeführt. Dadurch verringert sich das zu versteuernde Einkommen, so dass der Arbeitnehmer effektiv Lohnsteuern (und auch Sozialversicherungsbeiträge) spart. Der Arbeitgeber wiederum kann im Rahmen des § 4d EStG seine Zuwendungen an die Unterstützungskasse bei der Steuer als Betriebsausgaben geltend machen. Die Bedingung hierfür ist jedoch, dass die in die Unterstützungskasse eingezahlten Beiträge über die gesamte Laufzeit hinweg der Höhe nach gleich bleiben oder steigen.

Selbstverständlich verzichtet der Staat auch bei der betrieblichen Altersvorsorge über eine Unterstützungskasse nicht gänzlich auf die Steuern. Es gilt das Prinzip der nachgelagerten Besteuerung. Während der gesamten Anwartschaft bleiben die eingezahlten Beiträge steuerfrei. Für die ab dem Eintritt des Versorgungsfalles bezogenen Leistungen aus der Unterstützungskasse werden jedoch Steuern erhoben. Diese werden nach § 19 EStG als Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit versteuert. Es ist aber davon auszugehen, dass der zukünftige Steuersatz unter dem aktuellen liegen wird, so dass sich auf jeden Fall ein finanzieller Vorteil aus dieser Steuerstundung ergibt.