Unterstützungskasse oder Pensionszusage

Sowohl Unterstützungskasse als auch Pensionszusage sind für Geschäftsführer bzw. Gesellschafter-Geschäftsführer bestens geeignet als Durchführungswege der betrieblichen Altersvorsorge. Denn beiden ist gemeinsam, dass sie eine große Freiheit bei der Gestaltung der Beitragszahlungen zulassen. Bei der Unterstützungskasse und bei der Pensionszusage gilt jeweils komplett das Prinzip der nachgelagerten Besteuerung, das heißt, dass während der Anwartschaft die eingezahlten Beiträge in beliebiger Höhe steuerfrei bleiben. Dies ist bei anderen Varianten der betrieblichen Altersvorsorge nicht immer der Fall. Oftmals gilt für die Beitragszahlungen eine gesetzlich festgelegte Höchstgrenze in Höhe von 4% der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung. Das sind für das Jahr 2013 gerade einmal 232 (West) bzw. 196 (Ost) Euro pro Monat – Beträge, die den zukünftigen Versorgungsansprüchen von Geschäftsführern kaum gerecht werden können. Deswegen profitiert das Führungspersonal ganz besonders von den Durchführungswegen Unterstützungskasse und Pensionszusage.

Es gibt jedoch auch Unterschiede, die so wesentlich sind, dass die Frage „Unterstützungskasse oder Pensionszusage“ vor der Entscheidung für eine der beiden Varianten sehr sorgfältig abgewägt werden muss. Bei der Unterstützungskasse handelt es sich um eine komplett ausgelagerte Form der betrieblichen Altersvorsorge. Der Arbeitgeber überträgt hier die Pflicht der Zusageerfüllung auf das externe Unternehmen (bzw. den externen Verein) Unterstützungskasse. Zur Absicherung empfiehlt sich der Abschluss einer Rückdeckungsversicherung; im Falle der Unternehmensinsolvenz springt der Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) ein. Die Unterstützungskasse erscheint nicht in der Unternehmensbilanz.

Bei einer Pensionszusage hingegen erfolgt keine Auslagerung der zukünftigen Rentenleistungen. Für die Erfüllung der Versorgungszusagen werden innerbetriebliche Rücklagen gebildet, die bei der Bilanzierung nach dem HGB als Fremdkapital aufgelistet werden. Dies hat unmittelbare Auswirkungen auf wesentliche Unternehmenskennzahlen, v.a. die Eigenkapitalquote. Eine Abstufung durch Rating-Agenturen kann unter Umständen die Folge sein. Andererseits wirkt die Betrachtung der Pensionsrückstellungen als Fremdkapital sich aber auch gewinnmindernd aus, wodurch sich wiederum steuerliche Vorteile für das Unternehmen ergeben. Die Entscheidung für eine Unterstützungskasse oder Pensionszusage wird deswegen immer von mehreren innerbetrieblichen Faktoren abhängen.