Unterstützungskasse Maximalbetrag

Wie hoch ist bei einer Unterstützungskasse der Maximalbetrag? Diese wichtige Frage stellt sich vielen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn sie sich für einen Durchführungsweg der betrieblichen Altersvorsorge entscheiden sollen. Und nicht zu unrecht, denn bei mehreren anderen Varianten der Betriebsrente ist es so, dass vom Gesetzgeber klare Bestimmungen hinsichtlich des einzuzahlenden Maximalbetrags getroffen worden sind. Nicht so jedoch bei der Unterstützungskasse: Ein Maximalbetrag für die Beitragszahlungen existiert hier nicht.

Die Richtschnur für den Maximalbetrag der anderen Durchführungswege haben die Finanzbehörden gesetzt: Theoretisch kann zwar jeder soviel in die betriebliche Altersvorsorge einzahlen, wie ihm beliebt. Aber praktisch sind die Beitragszahlungen nur bis zu einem gewissen Betrag steuerfrei. Wenn sie diesen in der Höhe überschreiten, wird das so teuer, dass sich das Unterfangen betriebliche Altersvorsorge fast nicht mehr rentiert. Die Grenze für die Steuerbefreiung liegt derzeit bei 4% der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung. Das sind für das Jahr 2013 gerade einmal 232 (West) bzw. 196 (Ost) Euro pro Monat. Dies ist beispielsweise für einen Gesellschafter-Geschäftsführer längst nicht ausreichend, wenn er für sein Rentenalter eine adäquate Vorsorge treffen möchte. Es wird geschätzt, dass etwa zehn Prozent des Nettoeinkommens in die Altersvorsorge investiert werden sollten, damit der aktuelle Lebensstandard im Alter ungefähr beibehalten werden kann.

Einen derartig festgelegten Maximalbetrag gibt es bei der Unterstützungskasse nicht. Hier kann wirklich soviel eingezahlt werden, wie für die individuelle Vorsorge gebraucht wird. Somit können die monatlichen Beiträge auch deutlich über der Beitragsbemessungsgrenze liegen – ein Umstand, der die Unterstützungskasse gerade für Geschäftsführer und gut verdienende Arbeitnehmer sehr interessant macht. Zu bedenken sind hier lediglich zwei Dinge. Der Arbeitgeber kann seine Zuwendungen an die Unterstützungskasse nach § 4d EStG als Betriebsausgaben steuerlich geltend machen. Dies gilt allerdings nur unter der Bedingung, dass die Beiträge über die gesamte Laufzeit hinweg stets gleich bleiben oder steigen. Mit einer Verringerung der Beiträge würde diese steuerliche Vergünstigung entfallen. Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Steuerbefreiung für die eingezahlten Beiträge nur während der Anwartschaft gilt. Im Rentenalter werden die bezogenen Leistungen als Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit nach § 19 EStG versteuert.