Unterstützungskasse Leistungen

Als einer der fünf durch das „Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung“ (BetrAVG) anerkannten Durchführungswege bietet die Unterstützungskasse Leistungen zur Absicherung der Arbeitnehmer im Rentenalter an. Dies ist der vorrangige Zweck der betrieblichen Altersvorsorge: Mitarbeiter, die dem Unternehmen über viele Jahre hinweg bis zum Erreichen des Pensionsalters die Treue gehalten haben, erhalten dafür im Alter eine zusätzliche finanzielle Unterstützung. Diese wird mittlerweile in vielen Fällen sogar notwendig, weil die zukünftige Versorgung durch die gesetzliche Rentenversicherung leider nicht mehr als so gesichert gilt, wie das noch vor wenigen Jahrzehnten der Fall war.

Bei Geschäftsführern bzw. Gesellschafter-Geschäftsführern ist es oft sogar so, dass sie aufgrund ihrer Stellung im Unternehmen nicht als abhängig beschäftigt gelten und daher keinen Anspruch auf Sozialleistungen wie die gesetzliche Altersrente haben. Hier ist also die Absicherung durch eine betriebliche Altersvorsorge dringend zu empfehlen. Für den Geschäftsführer von heute sind die Leistungen der Unterstützungskasse vielleicht der wesentliche Pfeiler der finanziellen Versorgung von morgen.

Neben der traditionellen Altersrente können jedoch über eine Unterstützungskasse auch noch andere Leistungen abgesichert werden. Hierzu zählen die Versorgung von Hinterbliebenen im Todesfall und eine Invalidenrente für den Fall einer dauerhaften Erwerbsunfähigkeit. Beide sind im $1 des oben genannten BetrAVG als wesentliche Charakteristika für die Anerkennung einer betrieblichen Altersvorsorge als solche verankert.
Die Auszahlung der Leistungen kann bei der Unterstützungskasse auf zwei Wegen erfolgen. Die erste Möglichkeit ist die, dass der Nutznießer sich für die die einmalige Kapitalauszahlung bei Eintritt des Versorgungsfalles entscheidet. Daneben kann er aber auch eine lebenslange (zusätzliche) Rente vereinbaren. Zu beachten ist, dass in jedem Fall das Prinzip der nachgelagerten Besteuerung gilt.

Das bedeutet, die eingezahlten Beiträge bleiben in beliebiger Höhe steuerfrei. Sobald aber aus der Unterstützungskasse Leistungen bezogen werden, werden diese nach § 19 EStG als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit voll versteuert.