Unterstützungskasse beim Wechsel des Arbeitgebers

Die Frage nach dem Umgang mit der Unterstützungskasse bei einem Wechsel des Arbeitgebers gewinnt mit der zunehmenden Mobilität der Arbeitnehmer immer mehr an Bedeutung. Da das Konzept der betrieblichen Altersvorsorge aus einer Zeit stammt, zu der es eher selten vorkam, dass Arbeitnehmer das Unternehmen wechselten, waren die fünf Durchführungswege ursprünglich auch nicht auf ein derartiges Vorgehen ausgelegt. Im Laufe der letzten Jahre wurde jedoch auch die betriebliche Altersvorsorge den sich verändernden Lebensumständen der modernen Gesellschaft angepasst.

Gesetzliche Neubestimmungen machen den Wechsel leichter

Mit dem Jahr 2005 wurde eine Gesetzesänderung eingeführt, die die Portabilität – also Mitnahmefähigkeit – der betrieblichen Altersvorsorge erheblich verbessert hat. Obwohl deren grundlegende Idee nach wie vor die langfristige Motivation und Bindung von Mitarbeitern an das ursprüngliche Unternehmen ist, haben Arbeitnehmer es nun wesentlich leichter, trotz eines Arbeitgeberwechsels ihre einmal begonnene betriebliche Altersvorsorge fortzuführen. Allerdings gibt es hier Unterschiede bei den verschiedenen Durchführungswegen.

Unterstützungskasse beim Wechsel des Arbeitgebers: Diese Möglichkeiten haben Sie

Was heißt das nun konkret für die Unterstützungskasse? Wechselt ein Mitarbeiter das Unternehmen, dann kann der neue Arbeitgeber die Unterstützungskasse weiterführen. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass er Mitglied bei derselben Unterstützungskasse ist oder wird. Die Übertragung des Kassenvermögens von einer Unterstützungskasse auf eine andere ist nicht möglich bzw. steuerlich nicht rentabel. Sollte die Mitnahme der Unterstützungskasse beim Wechsel zum neuen Arbeitgeber nicht praktikabel sein, dann gibt es die Alternative der Beitragsfreistellung. Das heißt, dass der Versorgungsvertrag auf ruhend gesetzt wird. Die bereits eingezahlten Beiträge, die die Kriterien der gesetzlichen Unverfallbarkeit erfüllen, werden eingefroren und beim Eintritt des Versorgungsfalles ausgezahlt. Die Kündigung oder private Weiterführung der Unterstützungskasse hingegen ist in jedem Fall ausgeschlossen. Der Arbeitnehmer kann jedoch problemlos nach seinem Wechsel zum neuen Arbeitgeber eine neue Anwartschaft für eine betriebliche Altersvorsorge beantragen. Sogar ein Vertrag bei einer weiteren Unterstützungskasse ist hierbei möglich.