Unterstützungskasse begünstigter Personenkreis Todesfall

Bei der betrieblichen Altersvorsorge mittels einer Unterstützungskasse stellt sich im Todesfall die Frage nach dem begünstigten Personenkreis.

Hierbei ist zunächst einmal zu unterscheiden zwischen Hinterbliebenen und Erben. Beide gehören zum bei einer Unterstützungskasse im Todesfall begünstigten Personenkreis, aber sie profitieren in unterschiedlicher Art und Weise von den Versorgungszusagen, die der Arbeitgeber gegenüber dem verstorbenen Arbeitnehmer gemacht hatte.

Hinterbliebene: Zwei Möglichkeiten

Zunächst einmal sind die gesetzlichen Hinterbliebenen diejenigen, die im Todesfall bei der Unterstützungskasse zum begünstigten Personenkreis gezählt werden. Dazu gehören im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge:

  • Ehepartner
  • Lebensgefährten (mit entsprechendem Nachweis)
  • eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner
  • leibliche Kinder bzw. ihnen gleichgestellte Kinder (im Rahmen des § 32 EStG)

Für die Hinterbliebenen gibt es einmal die Möglichkeit, dass sie die angesparten Leistungen aus der Unterstützungskasse in Form einer regelmäßigen Rente beziehen. Hierbei steht ihnen in der Regel die Rente für die garantierte Mindestrentenlaufzeit zu. Sollte der Versorgungsberechtigte vor seinem Ableben bereits Rente bezogen haben, so wird dieser Zeitraum vom Anspruch der Hinterbliebenen abgezogen. Die andere Möglichkeit besteht für Hinterbliebene in der einmaligen Auszahlung des Restwerts der Unterstützungskasse als Abfindungsbetrag.

Erben: einmaliges Sterbegeld

Für den Fall, dass es keine Hinterbliebenen im oben genannten Sinne gibt, wird der von der Unterstützungskasse im Todesfall begünstigte Personenkreis erweitert. Leistungsempfänger sind dann die gesetzlichen Erben. Hier gibt es jedoch nur die Möglichkeit eines einmaligen Sterbegeldes in Höhe der (Rest-) Ansprüche an die Unterstützungskasse, maximal jedoch 7669 Euro. Anstelle der gesetzlichen Erben kann auch eine andere, vom Versorgungsberechtigten im Voraus bestimmte Person im Todesfall zur von der Unterstützungskasse begünstigten Person ernannt werden. Auch für sie gilt jedoch die Begrenzung der Auszahlung auf ein Sterbegeld in Höhe von maximal 7669 Euro.