Unterstützungskasse arbeitsrechtliche Aspekte

Für alle Durchführungswege der betrieblichen Altersvorsorge, also auch für die Unterstützungskasse, gelten die arbeitsrechtlichen Bestimmungen, die im Rahmen des „Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung“ (BetrAVG) festgelegt worden sind. Dieser auch „Betriebsrentengesetz“ genannte Gesetzestext behandelt vor allem die folgenden arbeitsrechtlichen Aspekte:

1. Recht des Arbeitnehmers auf Entgeltumwandlung

Jeder Arbeitnehmer hat einen Anspruch darauf, dass sein Arbeitgeber einen Teil seines monatlichen Bruttoeinkommens direkt der betrieblichen Altersvorsorge zuführt. Diese Regelung gilt bis zu einer Höhe von 4% des Bruttogehalts. Wenn der Arbeitgeber einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse anbietet, dann muss der Arbeitnehmer diesen Durchführungsweg akzeptieren. Ansonsten kann er auf einer betrieblichen Altersvorsorge über eine Direktversicherung bestehen.

2. Unverfallbarkeit der Anwartschaften

Ein zweiter wichtiger arbeitsrechtlicher Aspekt bei der Unterstützungskasse ist die gesetzliche Unverfallbarkeit der Anwartschaften. Hierbei wird danach unterschieden, wer die Beiträge eingezahlt hat:

  • Vom Arbeitnehmer selbst durch Entgeltumwandlung eingezahlte Beiträge sind sofort unverfallbar.
  • Vom Arbeitgeber in Form von Zuwendungen geleistete Beiträge werden unverfallbar, wenn die Einzahlung fünf Jahre lang regelmäßig erfolgt ist und der Arbeitnehmer das 25. Lebensjahr vollendet hat.

3. Mitnahme bei einem Arbeitgeberwechsel (Portabilität)

Auch die Mitnahme der Unterstützungskasse zu einem neuen Arbeitgeber ist arbeitsrechtlich geregelt. Sie ist möglich, wenn der neue Arbeitgeber Mitglied bei derselben Unterstützungskasse ist oder wird. Alternativ dazu kann auch – das Einvernehmen aller Parteien vorausgesetzt – der Wert des Kassenvermögens beim neuen Arbeitgeber auf eine Direktzusage übertragen werden. Die Portabilität gilt jedoch nur für unverfallbare Anwartschaften.

4. Insolvenzsicherung

Auch der wichtige Aspekt einer möglichen Insolvenz des Trägerunternehmens ist arbeitsrechtlich abgedeckt. Die Ansprüche an die Unterstützungskasse werden in diesem Fall vom Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) übernommen. Deswegen muss jeder Arbeitgeber, der sich für die betriebliche Altersvorsorge in Form einer Unterstützungskasse entscheidet, obligatorisch Mitgliedsbeiträge an den PSV abführen.