Unterstützungskasse Sparkasse

Bei einer Sparkasse handelt es sich in den allermeisten Fällen (in Deutschland gibt es lediglich sieben Ausnahmen) um ein öffentlich-rechtliches Kreditinstitut, das hauptsächlich zu dem Zweck gegründet wurde, allen Bevölkerungsschichten die Möglichkeit zu bieten, auch mit kleinen Kapitalbeträgen eine – verzinsliche – Vorsorge für das Alter, für Krankheit oder sonstige Risiken zu treffen. Die Vorläufer der Sparkassen entstanden bereits im 17. und 18. Jahrhundert und waren Kreditinstitute, die meist von den Landesherren für die einfachen Leute gegründet wurden. Über die so genannten Waisenkassen und Leihhäuser entwickelten sich diese „Armenbanken“ schließlich im 19. Jahrhundert zu den Sparkassen, wie sie auch heute noch bestehen. Träger einer Sparkasse ist meist eine Stadt, ein Kreis oder ein Zweckverband. In der Regel erstreckt sich auch der Wirkkreis der Sparkasse auf das jeweilige Gebiet des Trägers. Ursprünglich waren die Sparkassen aufgrund ihres quasi gemeinnützigen Zweckes strengen Geschäftsbeschränkungen unterworfen, aber heute können sie alle Bankgeschäfte betreiben und sind somit den Universalbanken gleich gestellt. Die Sparkassen arbeiten jedoch nach wie vor nicht hauptsächlich gewinnorientiert. Eventuelle Überschüsse werden in der Regel an den Träger ausgeschüttet oder direkt gemeinnützigen Zwecken zugeführt. Viele Sparkassen betreiben dafür auch eigene Stiftungen.

Die Unterstützungskasse der Sparkassen: bav mit einer langen Tradition

Da es zu den ursprünglichen Ideen der ersten Gründer gehörte, allen Menschen eine Vorsorgemöglichkeit für das Alter zu gewähren, ist die (betriebliche) Altersvorsorge selbstverständlich auch heute noch ein wichtiges Thema für die Sparkassen. Neben der Unterstützungskasse bieten sie auch alle anderen durch das „Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersvorsorge“ anerkannten Durchführungswege an: Pensionsfonds, Pensionskasse, Direktversicherung und Rückdeckungsversicherungen für Pensionszusagen. Bei den Unterstützungskassen der Sparkassen handelt es sich um rechtlich und wirtschaftlich selbstständige Versorgungseinrichtungen innerhalb der Sparkassen Finanzgruppe. Wie andere Unterstützungskassen auch gewähren sie auf ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch. Der Arbeitgeber haftet nach dem § 1 des BetrAVG subsidiär, wenn die Unterstützungskasse nicht zahlen kann. Die Sparkassen bieten jedoch für diesen Fall immer auch die Möglichkeit, eine Rückdeckungsversicherung abzuschließen. Dies geschieht in der Regel über die entsprechende Lebensversicherung der Sparkassen Finanzgruppe.