Rückgedeckte Unterstützungskasse

Die Unterstützungskasse gehört zu den externen Durchführungswegen der betrieblichen Altersvorsorge. Das heißt, der Arbeitgeber macht zwar die Versorgungszusage gegenüber seinem Arbeitnehmer, lagert aber die Pflicht zur Erfüllung dieser Zusage auf einen externen Träger – die Unterstützungskasse – aus. Die Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge werden vom Arbeitgeber oder vom Arbeitnehmer (oder auch von beiden gemeinsam) in die Unterstützungskasse eingezahlt. Wenn später mit dem Eintritt des Versorgungsfalls die Leistungen fällig werden, dann übernimmt ebenfalls die Unterstützungskasse diese Auszahlungen.

Rückgedeckte Unterstützungskasse

Risiken bei einer nicht rückgedeckten Unterstützungskasse

Ursprünglich wurden Unterstützungskassen pauschaldotiert geführt, das heißt, das Trägerunternehmen hat die zukünftig zu erwartenden Auszahlungsbeträge angespart. Diese Vorgehensweise bringt jedoch einige finanzielle Risiken mit sich. Bei der betrieblichen Altersvorsorge handelt es sich in der Regel um sehr langfristige Zusage, in deren Verlauf sich wesentliche Faktoren und Bedingungen ändern können. So ist beispielsweise in den letzten Jahrzehnten die Lebenserwartung beider Geschlechter deutlich gestiegen. Darüber hinaus ergeben sich zunehmend Unsicherheiten hinsichtlich der Stabilität der Zinslage.

Obwohl die Unterstützungskasse meist in Form eines eingetragenen Vereins oder einer Stiftung gegründet wird und somit ein rechtlich und wirtschaftlich eigenständiges Subjekt ist, gewährt sie auf ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch. Für den Fall, dass die finanziellen Mittel der Unterstützungskasse nicht für die Erfüllung der Versorgungsansprüche reichen, haftet der Arbeitgeber. Diese so genannte Subsidiärhaftung ist im § 1 des „Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersvorsorge“ (BetrAVG) verankert.

Die moderne Lösung: eine rückgedeckte Unterstützungskasse

Gegen dieses mitunter enorme finanzielle Risiko kann sich der Arbeitgeber ganz einfach schützen, indem er eine Rückdeckungsversicherung abschließt. Bei diesem Verfahren wird bei einem externen Versicherungsunternehmen eine Lebensversicherung auf das Leben des jeweiligen Arbeitnehmers abgeschlossen. Diese Rückdeckung kann teilweise (partiell) oder in voller Höhe (kongruent) erfolgen, wobei die kongruent rückgedeckte Unterstützungskasse in den meisten Fällen vorzuziehen ist. Wenn nun der Fall eintritt, dass die Unterstützungskasse ihre Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllen kann, dann springt die Rückdeckungsversicherung ein. Die Beiträge an die Rückdeckungsversicherung können übrigens ebenso wie die Zuwendungen des Arbeitgebers als Betriebsausgaben von der Steuer abgesetzt werden.

Rechtsbeziehungen bei einer rückgedeckten Unterstützungskasse

Wenn der Arbeitgeber eine Rückdeckungsversicherung abschließt, dann ist er selbst der Versicherungsnehmer. Der Arbeitnehmer ist lediglich die versicherte Person. Eine Rechtsbeziehung entsteht zwischen dem Versicherungsunternehmen und der Unterstützungskasse. Es ist jedoch möglich, die Rückdeckungsversicherung zu verpfänden. In diesem Fall wird der Arbeitnehmer dazu berechtigt, Leistungen direkt aus der Rückdeckungsversicherung zu beziehen.