Kann die Unterstützungskasse das Geld frei anlegen?

Bei der Unterstützungskasse handelt es sich um einen der externen Durchführungswege der betrieblichen Altersvorsorge. Der Arbeitgeber macht gegenüber dem Arbeitnehmer eine Zusage zur finanziellen Versorgung im Rentenalter und auf Wunsch auch im Todesfall (Hinterbliebenenschutz) und im Falle dauerhafter Arbeitsunfähigkeit (Invalidenrente). Die Pflicht zur Erfüllung dieser Versorgungszusage lagert das Unternehmen jedoch auf die Unterstützungskasse aus. Diese kann in Form eines eingetragenen Vereins, einer Stiftung oder einer GmbH bestehen. Sie ist ein rechtlich und wirtschaftlich selbstständiges Subjekt und unterliegt deswegen der Körperschaftssteuer – es sei denn, sie kann den Status einer sozial tätigen Einrichtung nachweisen. Aus diesem Grund gibt es nur sehr wenige Unterstützungskassen in der Rechtsform der GmbH.

Möglichkeit der Unterstützungskasse, das eingezahlte Geld frei anzulegen

Die Unterstützungskasse übernimmt zwar die Leistungsauszahlung an die Versorgungsempfänger, aber sie gewährt keinen unmittelbaren Rechtsanspruch darauf. Dieser Punkt ist entscheidend für die Tatsache, dass die Unterstützungskasse das Geld frei anlegen darf. Denn Einrichtungen, die auf ihre Zahlungsleistungen keinen Rechtsanspruch gewähren, unterliegen auch nicht der Finanzaufsicht. Diese Freiheit ist aus Sicht der Unternehmer einer der größten Vorzüge der Unterstützungskasse.

Einschränkung der Möglichkeit, das Kapital frei anzulegen

Allerdings gilt die oben beschriebene Freiheit bei der Anlage der eingezahlten Beiträge nur für die ursprüngliche Form der Unterstützungskasse, die so genannte pauschaldotierte Unterstützungskasse. Sie wurde vor nunmehr mehreren Jahrzehnten konzipiert, und die Situation in der Gesellschaft und auf dem Markt hat sich seitdem stark verändert. Vor allem die beständig steigende Lebenserwartung und die zunehmend instabilen Zinsfaktoren sorgen dafür, dass sich das Risiko von Versorgungslücken beständig erhöht. Hinzu kommt, dass nach § 1 des „Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung“ (BetrAVG) der Arbeitgeber auch dann für die Erfüllung der Versorgungszusage haftet, wenn diese auf externem Weg organisiert ist (Subsidiärhaftung).

Der Trend geht deswegen eindeutig hin zur rückgedeckten Unterstützungskasse. Bei diesem Modell wird zur Absicherung der Versorgungsleistungen eine zusätzliche Versicherung auf das Leben des Arbeitnehmers abgeschlossen. Für den Fall, dass die Unterstützungskasse ihren Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen kann, gleicht diese Rückdeckungsversicherung die Defizite aus. Dieses Plus an Sicherheit fordert jedoch einen Ausgleich: Die rückgedeckte Unterstützungskasse kann das Geld nicht mehr frei anlegen. Sie ist verpflichtet, das eingezahlte Kapital in die abgeschlossene Rückdeckungsversicherung zu investieren.