Finanzierung der Unterstützungskasse

Wie bei allen fünf Durchführungswegen, die nach dem „Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung“ (BetrAVG) anerkannt sind, ist auch bei der Unterstützungskasse die Finanzierung grundsätzlich auf zwei Wegen möglich: Es gibt das arbeitgeber- und das arbeitnehmerfinanzierte Modell. Außerdem können auch Mischformen aus beiden Finanzierungsarten realisiert werden, was in der unternehmerischen Praxis durchaus nicht unüblich ist.

Finanzierung der Unterstützungskasse durch den Arbeitgeber

Wenn der Arbeitgeber selbst Beiträge an die betriebliche Altersvorsorge für seine Mitarbeiter abführt, dann spricht man von Zuwendungen. Erfolgt die Finanzierung der Unterstützungskasse durch den Arbeitgeber, so handelt es sich hierbei um eine zusätzlich zum regulären Gehalt gezahlte Leistung. Für den Arbeitgeber ergeben sich aus der Finanzierung der Unterstützungskasse mehrere Vorteile:

  • Die Zuwendungen können im Rahmen des § 4d EStG als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Sie wirken sich demzufolge gewinnmindernd und damit auch steuerlich positiv aus.
  • Da es sich um eine freiwillige und zusätzlich zum regulären Gehalt gezahlte Leistung handelt, stellt die arbeitgeberfinanzierte Unterstützungskasse aus Arbeitnehmersicht einen reinen Mehrgewinn dar. Folglich steigt das Unternehmen im Ansehen. Hoch qualifiziertes Personal kann somit gewonnen und auch langfristig motiviert und gehalten werden.
  • Die Zuwendungen an eine Unterstützungskasse erscheinen nicht in der Unternehmensbilanz, wie es zum Beispiel bei Pensionsrückstellungen der Fall wäre. Da diese immer dem Fremdkapital zugeordnet werden, können zu hohe Pensionsrückstellungen eventuell zu einer Abstufung der Unternehmens hinsichtlich seiner Kreditwürdigkeit führen. Dieses Problem entfällt bei der Unterstützungskasse.

Finanzierung der Unterstützungskasse durch den Arbeitnehmer

Werden die Beiträge an die betriebliche Altersvorsorge vom Arbeitnehmer selbst gezahlt, so geschieht dies auf dem Wege der Entgeltumwandlung. Hierbei wird ein Teil des – noch unversteuerten – Bruttoeinkommens direkt der Unterstützungskasse zugeführt. Diese Art der Finanzierung wird sogar vom Gesetzgeber unterstützt: Nach § 1a BetrAVG hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf eine Entgeltumwandlung bis zu einer Höhe von 4% seines Bruttoeinkommens. Die arbeitnehmerfinanzierte Unterstützungskasse bringt für den betreffenden Mitarbeiter folgende Vorteile mit sich:

  • Aufgrund der Abzüge der Beiträge vom Bruttoeinkommen verringert sich das zu versteuernde Gehalt. Der Arbeitnehmer spart somit bei den Lohnsteuern und auch bei den Sozialabgaben.
  • Weil sowohl Steuern als auch Sozialversicherungsbeiträge progressiv ansteigen, wird die tatsächliche Minderung des Nettoeinkommens immer wesentlich geringer ausfallen als der an die Unterstützungskasse abgeführte Beitrag.
  • Die zur Finanzierung der Unterstützungskasse geleisteten Beiträge bleiben während der gesamten Phase der Anwartschaft in beliebiger Höhe steuerfrei. Darüber hinaus entfallen für Beiträge bis zu einer Höhe von 4% der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung auch die Sozialabgaben.
  • Durch Entgeltumwandlung an die Unterstützungskasse geleistete Beiträge gelten sofort als gesetzlich unverfallbar.