Übertragung Pensionszusage

Bei einem Wechsel des Arbeitgebers stellt sich natürlich auch die Frage nach einer möglichen Übertragung der Pensionszusage vom alten auf den neuen Arbeitgeber.

Die Pensionszusage ist – ebenso wie auch die anderen Durchführungswege der betrieblichen Altersvorsorge – in erster Linie als Motivation und Belohnung für eine langjährige Betriebszugehörigkeit gedacht. Deswegen war es in der Vergangenheit eher schwierig, bei einem Arbeitgeberwechsel die bestehenden Ansprüche mitzunehmen. Um jedoch der zunehmenden Mobilität der Arbeitnehmer gerecht zu werden, wurde 2005 ein Gesetz erlassen, das die Portabilität der betrieblichen Altersvorsorge maßgeblich verbessert hat. Dieses hat auch Einfluss auf das „Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung“ (BetrAVG) genommen, dessen § 4 nun die Mitnahme der Versorgungsansprüche zu einem neuen Arbeitgeber regelt. Möglich sind dabei grundsätzlich zwei Wege:

  • Die Übernahme
  • Die Übertragung

Übernahme: Alles bleibt, wie es ist

Bei der Übernahme einer Pensionszusage wird diese vom neuen Arbeitgeber in exakt derselben Form weitergeführt wie im alten Unternehmen. Das bedeutet, die Höhe der Beiträge, der Einzahlungsrhythmus und die bereits vereinbarten Leistungen bleiben so bestehen, wie sie ursprünglich vereinbart worden sind. Diese Variante der Mitnahme kann nur einvernehmlich erfolgen. In der Praxis dürfte sie eine eher untergeordnete Rolle spielen, zumal wenn der neue Arbeitgeber bereits ein eigenes System zur betrieblichen Altersvorsorge geschaffen hat.

Übertragung der Pensionszusage: (Nur) Das Kapital kommt mit

Bei der wesentlich häufiger anzutreffenden Variante der Übertragung einer Pensionszusage wird beim Unternehmenswechsel nur der Kapitalwert der bereits unverfallbaren Anwartschaften vom alten zum neuen Arbeitgeber mitgenommen. Als unverfallbar gelten hierbei Beiträge, die:

  • vom Arbeitnehmer selbst eingezahlt wurden (Entgeltumwandlung)
  • vom Arbeitgeber geleistet wurden, wenn der Arbeitnehmer schon mindestens fünf Jahre im Unternehmen ist und das 25. Lebensjahr vollendet hat.

Auf die Mitnahme der unverfallbaren Anwartschaften hat der Arbeitnehmer einen unmittelbaren gesetzlichen Anspruch. Allerdings kann der Arbeitgeber frei entscheiden, in welcher Form er die betriebliche Altersvorsorge weiterführt. Er kann die übertragende Pensionszusage problemlos seinem eigenen Betriebsrentensystem anpassen, muss allerdings hierbei auf die Wertgleichheit der Versorgungszusage achten.