Pensionszusage Witwenrente

Die Pensionszusage ist von Vorteil für die Mitarbeiter und die Geschäftsführer eines Unternehmens, denn ihre sonstige Altersvorsorge wird aufgestockt. Die Altersvorsorge ist aber nicht nur für die Betreffenden selbst wichtig. Auch ihre Angehörigen sind durch die Pensionszusage abzusichern. Das Thema „Pensionszusage Witwenrente“ wird hier stärker beachtet, weil im Regelfall die Witwe am stärksten nach einen Todesfall ihres Ehepartners auf die Gelder aus der betrieblichen Altersvorsorge angewiesen ist.

Aber die Überlegungen zum Komplex „Pensionszusage Witwenrente“ sind auch für den Witwer relevant, wenn seine Ehepartnerin eine Pensionszusage hat. Im Rahmen der allgemein geltenden gesetzlichen Regelungen zur Gleichstellung der Geschlechter sind Männer und Frauen auch bei der Pensionszusage gleich zu behandeln. In der Praxis kann es auch vorkommen, dass Geschäftsführerinnen deutlich mehr verdienen als ihre männlichen Ehepartner. Wären diese nach einem Todesfall nicht durch die gesetzliche und betriebliche Altersvorsorge abgesichert, dann wäre auch die Lebensführung dieser Witwer beeinträchtigt.

Pensionszusage Witwenrente: Anwendung analoger Prinzipien aus der gesetzlichen Altersvorsorge

Zur Lösung der Fragestellungen rund um die Pensionszusage Witwenrente kann man auf die gesetzlichen Regelungen zur Witwen- und Witwerrente zurückgreifen, die festlegen, wann der verbleibende Ehepartner nach einem Todesfall Rente bekommt und wie die Höhe der Rente zu bemessen ist. Der Zweck der Witwen- und Witwerrente ist die Absicherung des Lebensunterhalts, wenn der verstorbene Ehegatte ein deutlich höheres Einkommen zur Verfügung hatte. Die gesetzliche Regelung sieht in diesem Fall vor, dass ein prozentualer Anteil der weggefallenen Rente für eine beschränkte Zeit an den überlebenden Ehegatten gezahlt wird. Diese Regelungen kann man anwenden, um die Pensionszusage Witwenrente entsprechend rechtssicher zu gestalten. Es ist insbesondere darauf zu achten, dass die Pensionszusage Witwenrente geschlechtsspezifisch neutral bestimmt wird. Es soll weder von Vorteil noch von Nachteil bei der betrieblichen Altersvorsorge sein, wenn man ein bestimmtes Geschlecht hat.