Pensionszusage Wartezeit

Durch eine gut gestaltete Pensionszusage sichert sich das Unternehmen Akzeptanz bei Mitarbeitern und leitenden Angestellten. Denn die Pensionszusage ist geeignet dafür zu sorgen, dass ergänzend zur niedrigen gesetzlichen Rente eine bessere Altersvorsorge erreicht werden kann. Das Thema „Pensionszusage Wartezeit“ sollte aber im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge gut reflektiert werden, denn es ist normalerweise nicht zielführend, bereits kurz nach einer Einstellung oder Berufung die Pensionszusage wirksam zu machen.

Pensionszusage Wartezeit: Relevant bei neuen Mitarbeitern und Geschäftsführern

Eine Wartezeit legt fest, dass erst nach einer gewissen Zeit der Beschäftigung die Pensionszusage greift. Normalerweise ist die Pensionszusage nicht allein auf das Renteneintrittsalter fixiert. Bereits vorher kann die Pensionszusage greifen, wenn der Mitarbeiter arbeitsunfähig wird oder aus sonstigen Gründen zum Rentenbezug berechtigt ist. Die Überlegungen zum Thema „Pensionszusage Wartezeit“ laufen darauf hinaus, bei Mitarbeitern und Geschäftsführern festzulegen, ab wie vielen Jahren der Betriebszugehörigkeit die Pensionszusage greifen soll. Diese Regelung ist Bestandteil jeder Pensionszusage und wird bereits im Vorstellungsgespräch mitgeteilt.

Zweck der Pensionszusage Wartezeit

Die Regelungen zur Pensionszusage Wartezeit sollen verhindern, dass bereits kurz nach der Einstellung eines Mitarbeiters oder der Berufung eines Geschäftsführers hohe Kosten für den Betrieb entstehen. Der Betreffende könnte arbeitsunfähig werden und damit seine Pensionsansprüche aktivieren. Auch im Todesfall sind Kosten für den Betrieb zu erwarten, denn auch die Angehörigen eines Verstorbenen haben oft Ansprüche aus der Pensionszusage. Durch eine angemessen bestimmte Wartezeit werden diese Probleme gelöst.

Es ist für jeden nachvollziehbar, dass man mehrere Jahre warten muss, bevor man Ansprüche aus der betrieblichen Altersvorsorge erheben kann. Die Wartezeit aus einer Pensionszusage darf allerdings nicht mit der Probezeit verwechselt werden, wie sie in einem Arbeitsvertrag oft auch geregelt wird. Nach der Probezeit darf der Mitarbeiter und auch der Geschäftsführer nur noch aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden. Die Probezeit ist daher oft sehr viel kürzer als die Wartezeit auf die betriebliche Altersvorsorge.