Pensionszusage Todesfall

Das Thema „Pensionszusage Todesfall“ wird bei Mitarbeitern im Unternehmen nicht gern diskutiert, da die Tatsache des eigenen Todes eher verdrängt wird. Aber auch bei der gesetzlichen Altersvorsorge ist klar, dass man mit dem Tod als Problem umgehen muss. Die gesetzliche Rentenversicherung sieht im Todesfall eine Versorgung von Angehörigen vor: Witwe oder Witwer erhalten einen anteilige Altersvorsorge, noch nicht volljährige Kinder bekommen eine Ergänzung zum Lebensunterhalt, die auch für Ausbildungszwecke genutzt werden kann. Auch für die betriebliche Altersvorsorge kann entsprechend mit dem Thema „Pensionszusage Todesfall“ umgegangen werden: Die Pensionszusage des Unternehmens wird so gestaltet, dass auch die Hinterbliebenen nach einem Todesfall des Berechtigten weiterhin von der betrieblichen Altersvorsorge profitieren können.

In der gesetzlichen Rentenversicherung gelten für Todesfälle von Berechtigten sehr genaue Regeln, wie und wie lange für Angehörige noch die Rentenzahlung weitergewährt wird. Entsprechende Regeln kann der Betrieb auch zur Bewältigung der Fragestellung „Pensionszusage Todesfall“ umsetzen.

Pensionszusage Todesfall: Lebenslange Rente für den (Ehe-)Partner

In der gesetzlichen Rentenversicherung ist es seit jeher so, dass im Todesfall der Ehepartner weiter eine gekürzte Rente bekommt. Im allgemeinen Trend zur Gleichstellung unterschiedlicher Familienformen ist der Begriff des Ehepartners sehr weit gefasst worden. Will die betriebliche Altersvorsorge auch eine Zusicherung an den Partner des Berechtigten geben, dann kann sie sich an den Regeln der gesetzlichen Altersvorsorge ausrichten.

Pensionszusage Todesfall: Rente für Kinder, die ihre Ausbildung noch nicht abgeschlossen haben

In der gesetzlichen Rentenversicherung gibt es Regeln, die festlegen, wie mit dem Problem umzugehen ist, wenn noch minderjährige Kinder nach einem Todesfall vorhanden sind. Diese Regeln sind so gestaltet, dass die Kinder eine Unterstützung bekommen, die sie auch dringend brauchen, um ihre Ausbildung abzuschließen. Schließlich ist der Unterhaltspflichtige verstorben und kann selbst nicht mehr direkt die Finanzierung der Ausbildung mittragen. Es ist also kein Fehler, dies in der betrieblichen Altersvorsorge auf analoger Weise festzulegen.