Pensionszusage Teilwert

Für eine Pensionszusage des Unternehmens müssen Rückstellungen gebildet werden. Das Thema „Pensionszusage Teilwert“ ist hier relevant, weil die richtige Höhe der Rückstellungen darüber entscheidet, ob die Pensionszusage steuerfrei bleibt. Die Fragestellungen „Pensionszusage Teilwert“ muss auf die unterschiedlichen steuerlichen Begriffe Barwert und Teilwert eine angemessene Antwort finden. Die entsprechenden Regeln des Einkommenssteuerrechts sind zwar präzise formuliert, benötigen aber für ihre angemessene Anwendung grundlegende Techniken der Finanzmathematik.

Pensionszusage Teilwert: Regelungen aus dem Einkommenssteuergesetz

In den gesetzlichen Grundlagen der Einkommenssteuer sind die Begriffe Teilwert und Barwert definiert. Erst wenn die Pensionsverpflichtung wirksam wird, muss die Pension gezahlt werden. Dann steht erst fest, wie hoch die Pension ist und erst zu diesem Zeitpunkt werden Bargeldzahlungen wirksam. Wäre die Summe der Pensionszahlungen bekannt, dann könnte man recht einfach ihren Barwert berechnen. Doch es ist unklar, wie lang die Pension zu zahlen ist. Deshalb muss der aktuelle Barwert unter der Annahme versicherungstechnischer Mathematik geschätzt werden.

Pensionszusage Teilwert: Reduzierung des Barwerts vor Eintritt des Versorgungsfalls

Vor dem Zeitpunkt, an dem der Berechtigte seine Pensionszahlung bekommt, ist die Pensionszusage zwar ein geldwerter Vorteil des Berechtigten, doch dieser Vorteil muss ausgehend vom Barwert zum Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls reduziert werden. Denn es dauert noch viele Jahre, bevor der Berechtigte über die Pension verfügt. Für die Berechnung dieses Teilwerts ist ebenfalls Versicherungsmathematik zu verwenden. Hier wird mit Formeln zur Abzinsung gearbeitet.

Pensionszusage Teilwert: Prüfung der Angemessenheit der Rückstellungen

Das Finanzamt prüft im Rahmen seiner Aufgabenstellungen, ob die Rücklagen des Betriebes für seine Pensionszusagen angemessen sind. Dabei ist der gegenwärtige Teilwert der Pensionszusagen die entscheidende Richtgröße. Der Betrieb muss seine Rückstellung so festgelegt haben, dass die Summe der Teilwerte aller Pensionszusagen passend zur Höhe der Rückstellungen ist. Liegen hier zu starke Abweichungen vor, dann besteht die Gefahr der Nachversteuerung, denn der Betrieb hat für die Berechnung seiner Rückstellungen zu hohe Beträge gewählt.