Pensionszusage Personengesellschaft

„Pensionszusage Personengesellschaft“: Mit dieser Begriffskombination wird ein typisches Problem bei der Gestaltung von Pensionszusagen gekennzeichnet. Das Unternehmen möchte nicht nur seinen Mitarbeitern die betriebliche Altersvorsorge verbessern; auch die Geschäftsführer der Personengesellschaft sollen eine entsprechende Anwartschaft bekommen. Die Pensionszusage insgesamt hat inzwischen eine hohe Akzeptanz in der Wirtschaft. Denn die gesetzliche Rente reicht nicht aus, um im Alter noch handlungsfähig zu sein. Mitarbeiter setzen deshalb auf Unternehmen, die eine betriebliche Altersvorsorge bieten. Bei diesen Unternehmen möchten aber die Geschäftsführer auch berücksichtigt werden, wenn es um ergänzende Pensionszahlungen des Unternehmens geht.

Pensionszusage Personengesellschaft: Fällt im Rahmen einer finanzamtlichen Prüfung diese Wortkombination an, dann geht es um die Prüfung der Angemessenheit der Pensionszusage für die Geschäftsführer der Personengesellschaft, die zugleich auch Miteigentümer sind. Bei Personengesellschaften wie der KG, der OHG und bei weiteren Varianten gibt es Geschäftsführer oder Unternehmensleiter, die zugleich Eigentümer des Unternehmens sind. Wird deren Pensionszusage zu hoch angesetzt, dann geht das Finanzamt von einer verdeckten Gewinnübertragung aus und belastet das Unternehmen und die Eigentümer mit hohen steuerlichen Nachzahlungen.

Pensionszusage Personengesellschaft: Das Problem der hohen Steuerpflicht kann durch gute Beratung vermieden werden. Eine Personengesellschaft, die ihre Pensionszusagen auch auf die geschäftsführenden Miteigentümer übertragen möchte, kann zur Gestaltung des Problems Pensionszusage Personengesellschaft externe Berater nutzen. Diese werden prüfen, ob und wie eine Steuernachzahlung vermieden werden kann. Grundlegend kann dies so funktionieren, dass man mit transparenten Methoden sicherstellt, dass das Finanzamt erkennen kann, dass sich die Pensionszusagen für die geschäftsführenden Gesellschafter im üblichen Rahmen bewegen. Bekommt ein Gesellschafter eines vergleichbaren Unternehmens auf Kapitalgesellschaftsbasis eine branchenübliche Pensionszusage, dann kann man sich an deren Höhe und Ausgestaltung orientieren, um die Pensionszusage Personengesellschaft auch auf alle Personen im eigenen Unternehmen auszudehnen.