Pensionszusage Lohnsteuer

Mit einer Pensionszusage geht der Arbeitgeber eine Verpflichtung zur Zahlung einer betrieblichen Altersvorsorge ein. Lohnsteuer ist eine Vorauszahlung auf die zukünftige Einkommenssteuer des Mitarbeiters. Der Arbeitgeber behält die Lohnsteuer ein und führt sie ans Finanzamt ab. Fragestellung des Themas „Pensionszusage Lohnsteuer“ ist jetzt, ob sich eine Zusage auf eine zukünftige betriebliche Altersvorsorge auf die Lohnsteuer des Mitarbeiters auswirkt.

Zunächst wird durch die Direktzusage des Arbeitgebers das Thema Pensionszusage Lohnsteuer nicht berührt, denn der Arbeitgeber gibt ja für später seine Zahlungsverpflichtung ab. Es sind aber Fälle denkbar, bei der das Thema Pensionszusage Lohnsteuer jetzt relevant werden kann. Dies ist z.B. der Fall, wenn der Mitarbeiter den Arbeitgeber bei der betrieblichen Altersvorsorge unterstützt und auf Teile seines Einkommens für zukünftige Rentenzahlungen verzichtet. Dieses Modell ist beliebt bei der Altersvorsorge und wird unter dem Stichwort Gehaltsumwandlung abgehandelt. Diese Gehaltsumwandlung wirkt sich auf die Fragestellung Pensionszusage Lohnsteuer aus, weil der Gesetzgeber diese Art der Umwandlung von Einkommen unterstützt und es im gewissen Rahmen von der Einkommenssteuer und der Sozialversicherung freistellt.

Die Fragestellung Pensionszusage Lohnsteuer kommt aber noch später auf den Berechtigten aus der Pensionszusage zu, wenn es um die Auszahlung der Pensionszusage geht. Auch als Rentner unterliegt man der Einkommenssteuer und diese sieht je nach Einkommenssituation des Rentners eine Steuerpflicht vor. Erhöht sich also das Einkommen durch die betriebliche Altersvorsorge, dann ist es denkbar, dass von diesem erhöhten Einkommen das Finanzamt seinen Teil abhaben will. Insbesondere dann, wenn der Rentner sich für eine sofortige Kapitalauszahlung seiner Ansprüche ausspricht, sind höhere Zahlungen denkbar. Das Finanzamt wendet aber Dämpfungsregeln bei der Berechnung der Einkommenssteuer an.