Pensionszusage Haftung

Im Zusammenhang mit einer Direktzusage des Unternehmen, die darauf abzielt, den Mitarbeitern des Unternehmens eine zusätzliche Altersvorsorge zu geben, werden auch Fragen nach der Pensionszusage Haftung aufgeworfen. Welche Haftung ist anzuwenden, wenn das Unternehmen zur Absicherung einer Direktzusage einen externen Leistungsträger eingeschaltet hat, dieser aber im Fall der Fälle doch keine ausreichenden Leistungen gewähren kann? Es sollte klar sein, dass die Pensionszusage Haftung nicht so einfach wegfällt, selbst wenn das Unternehmen alle vertraglichen und gesetzlichen Regelungen genau eingehalten hat.

Der Arbeitgeber haftet auch dann weiter für seine Direktzusagen von Altersvorsorge, wenn er deren Wirksamkeit auf eine externe Kasse übertragen hat, diese aber aus sehr unterschiedlichen Gründen die Zahlungen kürzen muss. Entsprechende höchstrichterliche Urteile zur Pensionszusage Haftung liegen bereits vor. Naheliegenderweise beziehen sich die Juristen bei dieser Bestimmung einer Pensionszusage Haftung auf die gesetzlichen Grundlagen, die festlegen, dass ein Arbeitgeber für alle Leistungen, zu denen er sich gegenüber seinen Mitarbeitern verpflichtet hat, auch einzugestehen habe. Das Abwälzen von Risiken an externe Leistungsträger muss von dem hierdurch negativ Betroffenen nicht hingenommen werden.

Für den Arbeitgeber folgt aus diesen Überlegungen zur Pensionszusage Haftung, dass er es sich sehr genau überlegen muss, wie er den externen Leistungsträger aussucht, der für die Direktzusage ihm Absicherung gewährt. Nicht sehr breit aufgestellte Leistungsträger können also zum Problem für das Unternehmen werden. Zwar ist es selten, aber es kann vorkommen, dass Pensionskassen ihre Auszahlungen reduzieren müssen, beispielsweise weil der Kapitalmarkt sich anders entwickelt oder die Zinserträge über einen längeren Zeitraum stets nach unten gehen. In diesem Fall wird eine Pensionskasse zur Sicherung des eigenen Überlebens die Pensionszahlungen reduzieren müssen. Die Pensionszusage Haftung geht dann auf den Arbeitgeber zurück, der die entstehende Differenzen für die Betroffenen auszugleichen hat.