Pensionszusage GGF

Der Begriff der Pensionszusage GGf verwendet eine Abkürzung; ausführlich ausgeschrieben würde man von Pensionszusage für den Gesellschafter-Geschäftsführer sprechen. Es geht also bei dieser Art der Pensionszusage um die Pensionszusage an einen Geschäftsführer eines Unternehmens, der zugleich Gesellschafter in diesem Unternehmen ist. Die Pensionszusage GGf wirft viele Fragen auf, weil ja in einer Person zwei sehr unterschiedliche Akteure angesprochen werden. Insbesondere das Steuerrecht ist zu beachten, damit die Pensionszusage GGf nicht zum Belastungsfaktor für das Unternehmen wird, egal ob es sich bei dem Unternehmen um eine Kapitalgesellschaft oder um eine Personengesellschaft handelt.

Bei der Pensionszusage GGf ist also zu unterscheiden, ob die Gesellschaft eine Personengesellschaft oder eine Kapitalgesellschaft ist. Ist die Gesellschaft eine Personengesellschaft und gewährt sie eine Pensionszusage GGf, dann handelt es sich bei dieser Zusage um eine Gewinnverteilungsabrede zwischen den Gesellschaftern. Eine steuerrechtlich wirksame Pensionszusage ist unter diesen Umständen schwer umsetzbar. Aber auch für die GmbH als Gesellschaft können schwierige steuerliche Fragen entstehen, wenn die Pensionszusage GGf erteilt werden soll.

Eine GmbH ist eine Kapitalgesellschaft, die von unterschiedlichen Kapitalgebern getragen wird und die von einem oder mehreren Geschäftsführern geführt wird. Die Geschäftsführer können auch zugleich Gesellschafter sein, ein Umstand, der in der Praxis recht häufig vorkommt. Gewährt nun die Gesellschaft ihren Geschäftsführern eine Pensionszusage GGf, dann ist aber für das Steuerrecht zu beachten, dass die Regeln eingehalten werden, die auch für die Pensionszusagen an andere Personen angewandt werden. Denn der geldwerte Vorteil der Pensionszusage für die Gesellschafter kann als verdeckte Gewinnausschüttung für die Eigentümer der GmbH steuerlich eingeschätzt werden, wenn er von den üblichen Pensionszusagen allzu stark abweicht.