Pensionszusage Abfindung

Pensionszusage Abfindung sollte ein Ausnahmefall bleiben

Mit einer Pensionszusage verpflichtet ein Arbeitgeber sich gegenüber seinen Mitarbeitern, eine Pension nach dem Ende des Berufslebens bis zum Lebensende zu zahlen. Meist wird auch nach dem Tod noch weitergezahlt, wenn es Angehörige gibt. In bestimmten Ausnahmefällen kann aber auch eine Pensionszusage Abfindung wirksam werden.

Die Pensionszusage Abfindung ist im Paragraf 3 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung geregelt. Dort gibt eine Auflistung eines Detailkatalogs von Fällen, bei denen der Arbeitgeber mit oder ohne Zustimmung des Mitarbeiters auf die Pensionszusage Abfindung zurückgreifen kann.

Pensionszusage Abfindung Fall 1: Die monatliche Pension unterschreitet bestimmte Bezugsgrößen

Dieser Fall greift, wenn die monatliche Pension unter einem Prozent der monatlichen Bezugsgröße liegt, wie sie nach dem Sozialgesetzbuch IV (Paragraf 18) zu bestimmen ist. Wird die Pensionszusage als Kapitalleistung gewährt, dann dürfen zwölf Zehntel dieser monatlichen Bezugsgröße nicht überschritten werden, um den Fall zu nutzen. Sind diese Rahmenbedingungen gegeben, dann darf der Arbeitgeber nur gegen die Zustimmung des Arbeitnehmer das Modell Pensionszusage Abfindung umsetzen, wenn dieser nicht sein Recht auf Übertragung seiner Ansprüche geltend gemacht hat.

Pensionszusage Abfindung Fall 2: Dem Arbeitnehmer sind die Beiträge zur Rentenversicherung ausgezahlt worden

Dieser Fall ist eher selten geworden, da das Auszahlen der Beiträge zur Rentenversicherung sehr erschwert wurde. Kommt es aber zu einem entsprechenden Ausnahmefall, dann liegt es in der Hand des Arbeitnehmers, auch seine Pensionszusage zu Geld zu machen. Seine Anwartschaft ist in Geld umzurechnen und dies ist ihm vom Arbeitgeber auszuzahlen.

Pensionszusage Abfindung Fall 3: Insolvenz des Arbeitgebers

Meist führt eine Insolvenz des Arbeitgebers schnell dazu, dass die Mitarbeiter ihre Stelle verlieren. In wenigen Fällen kommt es jedoch zu einer längeren Beschäftigung während des Insolvenzverfahrens, beispielsweise bei Mitarbeitern, die für technische Abläufe zwingend benötigt werden. Die während des Insolvenzverfahrens erarbeiteten Anwartschaften auf Pension können durch den Insolvenzverwalter in bar ausgezahlt werden, wenn das Unternehmen endgültig liquidiert wurde. Diese Abfindung kann auch gegen die Zustimmung des Arbeitnehmers umgesetzt werden.