Pensionsrückstellungen Offenlegung

Die zur Erfüllung der Versorgungsverpflichtungen gebildeten innerbetrieblichen Pensionsrückstellungen unterliegen der Offenlegungspflicht, das heißt, sie müssen in der Bilanz aufgeführt, in der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) berücksichtigt und im Anhang des Jahresabschlusses näher ausgeführt werden. Die entsprechende gesetzliche Grundlage hierfür findet sich im HGB.

Offenlegung der Pensionsrückstellungen in der Bilanz

Bei der Bilanzierung nach dem HGB müssen die Pensionsrückstellungen auf der Passiva-Seite unter dem Fremdkapital ausgewiesen werden, genauer gesagt unter der Position B 1 „Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen“. Diese Verfahrensweise erklärt sich aus der Betrachtung der Pensionsrückstellungen als langfristige Zahlungsverpflichtungen des Unternehmens.

Die Zuordnung der Pensionsrückstellungen zum Fremdkapital hat einerseits den Vorteil, dass sie sich somit gewinnmindernd auswirkt, was steuerliche Vorteile mit sich bringt. Andererseits wird so aber auch die Eigenkapitalquote gesenkt, die unter anderem ein wichtiges Kriterium für die Einschätzung der Kreditwürdigkeit eines Unternehmens ist. Die Pflicht zur Offenlegung der Pensionsrückstellungen in der Bilanz hat also sowohl Vor- als auch Nachteile.

Offenlegung der Pensionsrückstellungen in der GuV

Bei der Erstellung der Gewinn- und Verlustrechnung können grundsätzlich zwei Verfahren angewandt werden, die nach dem HGB auch beide zulässig sind.

Beim Gesamtkostenverfahren erfolgt die Auflistung sämtlicher Kosten nach Kostenarten. Die „Zuführungen zu Pensionsrückstellungen“ werden hierbei dem Punkt 6 (Personalaufwand) und dort dem Unterpunkt b (soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung) zugeordnet.

Das Umsatzkostenverfahren hingegen verzichtet auf die Auflistung der Kosten nach Kostenarten. Hier werden alle Aufwendungen jeweils dem verursachenden Funktionsbereich (Herstellung, Vertrieb oder Verwaltung) direkt zugeordnet. Die Pensionsrückstellungen werden dabei auch berücksichtigt, aber die Offenlegung erfolgt nicht so explizit wie beim Gesamtkostenverfahren.

Offenlegung der Pensionsrückstellungen durch Erläuterungen im Anhang zum Jahresabschluss

Beim Anhang handelt es sich um den dritten Bestandteil des Jahresabschlusses neben Bilanz und GuV. Er dient vor allem dazu, die tatsächlichen Vermögens- und Ertragsverhältnisse eines Unternehmens darzustellen, weil aus dem Zahlenwerk der Bilanz und der GuV nicht alle Informationen, vor allem unter qualitativen Aspekten, ersichtlich sind. Hinsichtlich der Pensionsrückstellung umfasst die Offenlegung an dieser Stelle hauptsächlich Angaben zum angewandten versicherungsmathematischen Verfahren, zum Zinssatz, zu den verwendeten Sterbetafeln sowie zu den erwarteten Lohn- und Gehaltssteigerungen.