Pensionsrückstellungen Höhe

Die zulässige Beschaffenheit von Pensionsrückstellungen ist im § 6a EStG explizit geregelt. Dieser Gesetzesabschnitt befasst sich mit den notwendigen Bedingungen für die Bildung der Pensionsrückstellungen und mit deren Höhe. Eine wichtige Größe ist hierbei der so genannte Teilwert der Pensionsverpflichtung, denn nur mit diesem dürfen Pensionsrückstellungen steuerlich geltend gemacht werden.

Berechnung des Teilwertes von Pensionsrückstellungen

Um die zulässige Höhe der Pensionsrückstellungen zu ermitteln, wird der Barwert der künftigen Versorgungsleistungen bei Eintritt des Versorgungsfalles – das heißt bei Erreichen der Altersgrenze, bei Berufsunfähigkeit oder im Sterbefall – errechnet. Dieser Barwert entspricht der Summe der voraussichtlichen zukünftigen Leistungen und wird mithilfe versicherungsmathematischer Wahrscheinlichkeitsrechnungen, Sterbetafeln u.ä. festgelegt. Der ermittelte Barwert wird dann entsprechend der vereinbarten Zahlungsdauer mit 6% pro Jahr abgezinst.

Zulässige Höhe von Pensionsrückstellungen für Gesellschafter-Geschäftsführer

Abgesehen von den steuerlichen Aspekten spielt die Höhe von Pensionsrückstellungen auch noch anderweitig eine Rolle: für die so genannte Angemessenheit der Versorgungszusagen gegenüber Gesellschafter-Geschäftsführern. Auch für die betriebliche Altersvorsorge von Unternehmern und Geschäftsführern können Pensionsrückstellungen gebildet werden. Hierbei gelten jedoch folgende Bedingungen:

  • Zwischen dem Gesellschafter-Geschäftsführer und der Gesellschaft besteht ein steuerlich anerkennbares Arbeitsverhältnis.
  • Das vereinbarte Pensionsalter liegt bei mindestens 65 Jahren.
  • Es gilt eine Erdienbarkeitsfrist von zehn Jahren.
  • Eine Probezeit von drei bis fünf Jahren wird eingehalten.

Die Höhe der Pensionsrückstellungen für Geschäftsführer ist dabei nicht anhand einer bestimmten Summe begrenzt, es gilt jedoch die Maßgabe der Angemessenheit der Pensionszusage. Als angemessen wird es in der Regel angesehen, wenn die zugesagten Versorgungsleistungen 75% des aktuellen Einkommens nicht überschreiten. Andernfalls besteht seitens der Finanzbehörden der Verdacht einer verdeckten Gewinnausschüttung.