Pensionsrückstellungen GuV

Dass die zur Erfüllung einer Pensionszusage gebildeten innerbetrieblichen Rücklagen in der Bilanz aufgeführt werden müssen, ist hinlänglich bekannt. Wie werden aber diese Pensionsrückstellungen in der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) behandelt?

Hierzu ist zunächst zu sagen, dass es grundsätzlich zwei Möglichkeiten gibt, eine Gewinn- und Verlustrechnung aufzustellen: das Gesamtkostenverfahren und das Umsatzkostenverfahren. Beide sind nach dem HGB zugelassen, unterscheiden sich jedoch in ihrer Gliederung und der Zuordnung der verschiedenen Kostenarten zu den Erlösen. Das Gesamtkostenverfahren gliedert die unterschiedlichen Kosten nach Aufwandsarten, während das Umsatzkostenverfahren seine Struktur an den verschiedenen innerbetrieblichen Funktionsbereichen ausrichtet. Allerdings sollten – eine identische Bewertung der Bestände vorausgesetzt – hinsichtlich des Jahresüberschusses beide Verfahren letztendlich zum selben Ergebnis führen.

Pensionsrückstellungen in der GuV – Allgemeines

Egal, welches Verfahren für die Aufstellung der GuV angewandt wird, es ist immer so, dass ein Zuwachs bei den Pensionsrückstellungen für das Unternehmen mit Aufwendungen – also Kosten – verbunden ist. Dies führt zu einer Belastung des Jahresergebnisses, das heißt zu einer Verminderung des Jahresüberschusses. Der weitaus seltenere Fall einer Verringerung der Pensionsrückstellungen (in Form einer Auflösung) hingegen stellt für das Unternehmen immer einen Ertrag dar, der das Jahresergebnis entlastet.

Pensionsrückstellungen in der GuV nach dem Gesamtkostenverfahren

Beim Gesamtkostenverfahren erfolgt die Gliederung der GuV anhand der unterschiedlichen Arten von Aufwendungen im Unternehmen. Die Pensionsrückstellungen werden dabei dem Bereich 6 zugeordnet, den Personalkosten. Die Auflistung der Kosten für die betriebliche Altersvorsorge erfolgt hierbei ganz explizit:

  • Personalaufwand
  • Löhne und Gehälter
  • soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung
    davon für Altersversorgung: Zuführungen zu Pensionsrückstellungen

Darüber hinaus sind die aus dem Aufzinsungseffekt resultierenden Erhöhungen der Pensionsrückstellungen in der GuV gesondert unter dem Punkt 13 („Zinsen und ähnliche Aufwendungen“) auszuweisen.

Pensionsrückstellungen in der GuV nach dem Umsatzkostenverfahren

Bei einer nach dem Umsatzkostenverfahren aufgestellten GuV werden die Pensionsrückstellungen auch berücksichtigt, aber weitaus weniger explizit ausgewiesen. Die Ursache hierfür liegt darin, dass bei diesem Verfahren sämtliche entstehende Kosten direkt dem jeweiligen verursachenden Funktionsbereich des Unternehmens zugeordnet werden. Es gibt demzufolge nicht einen Bereich „Personal“, weil die Personalkosten aufgesplittet werden auf die Bereiche Herstellung, Vertrieb und Verwaltung. Ähnlich verhält es sich mit den Aufwendungen für die Pensionsrückstellungen. Was die Erhöhungen aus dem Aufzinsungseffekt angeht, so werden diese ebenfalls dem Posten „Zinsen und ähnliche Aufwendungen“ zugeordnet (hier Punkt 12).