Pensionsrückstellungen

Was sind Pensionsrückstellungen?

Der Begriff Pensionsrückstellung bezeichnet eine innerbetriebliche Rückstellung, die zu dem Zweck gebildet wird, eine vom Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer gemachte Zusage zur betrieblichen Altersvorsorge erfüllen zu können. Obwohl das „Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersvorsorge“ (BetrAVG) insgesamt fünf Durchführungswege für die Betriebsrente anerkennt, müssen nur für die Pensionszusage (auch Direktzusage genannt) Pensionsrückstellungen gebildet werden. Der Grund hierfür ist, dass nur bei der Direktzusage sowohl die Versorgungszusage selbst als auch die Verpflichtung zu ihrer Erfüllung beim Arbeitgeber verbleiben. Bei allen anderen Durchführungswegen wird die Erfüllung der Zusage ausgelagert, und zwar auf

  • eine Pensionskasse
  • einen Pensionsfonds
  • eine Unterstützungskasse oder
  • eine Lebensversicherung (bei der Direktversicherung).

Die dem Arbeitnehmer im Rahmen einer Pensionszusage zugesagten Leistungen hingegen müssen vom Unternehmen selbst ausgezahlt werden, und deswegen sieht der Gesetzgeber hier die obligatorische Bildung von innerbetrieblichen Rücklagen – den sogenannten Pensionsrückstellungen – vor.
Der Begriff „Pensionsrückstellung“ entstammt dem § 6a EStG. Dort sind die gesetzlichen Regelungen hinsichtlich

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  • der generellen Zulässigkeit der Bildung einer Pensionsrückstellung
  • des Zeitpunkts der erstmaligen Bildung der Pensionsrückstellung
  • der steuerlichen Bewertung der Pensionsrückstellung
  • der zulässigen Erhöhung einer Pensionsrückstellung innerhalb eines Wirtschaftsjahres

festgelegt. Pensionsrückstellungen in der Handelsbilanz Bei Pensionsrückstellungen handelt es sich streng genommen um langfristige Verbindlichkeiten: Dem Arbeitnehmer wurde ein Zahlungsversprechen gegeben, dessen Erfüllungszeitpunkt zwar weit in der Zukunft liegt, das aber dennoch in jedem Fall zu erfüllen ist. Bei der Bilanzierung nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) müssen die Pensionsrückstellungen deswegen zusammen mit dem Eigen- und dem Fremdkapital auf der Passiv-Seite aufgeführt werden. In der Handelsbilanz werden die Pensionsrückstellungen als „Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen“ gelistet.

Der Aufbau der Bilanz nach dem HGB (§ 266)

Aktiva (Mittelverwendung)Passiva (Mittelherkunft)
A Anlagevermögen
I Immaterielle Vermögensgegenstände
II Sachanlagen
III Finanzanlagen
A Eigenkapital
I Gezeichnetes Kapital
II Kapitalrücklagen
III Gewinnrücklagen
IV Gewinnvortrag bzw. Verlustvortrag
V Jahresüberschuss bzw. Jahresfehlbetrag
B Umlaufvermögen
I Vorräte
II Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände
III Wertpapiere des Umlaufvermögens
IV Liquide Mittel (Kasse, Guthaben)
B Rückstellungen
I Rückstellungen für Pensionen u.ä. Verpflichtungen (Pensionsrückstellungen)
II Steuerrückstellungen
III Sonstige Rückstellungen
C Rechnungs- abgrenzungspostenC Fremdkapital
D Aktive latente SteuernD Rechnungsabgrenzungsposten
E Aktiver Unterschiedsbetrag aus der VermögensverrechnungE Passive latente Steuern

Die Pensionsrückstellungen sind also eine von insgesamt drei Arten von Rückstellungen, die auf der Passivseite der Handelsbilanz aufgeführt werden müssen. Sie werden buchhalterisch dem Fremdkapital zugeordnet, das auch alle anderen Arten von Verbindlichkeiten beinhaltet.

Pensionsrückstellungen in der Steuerbilanz

Auch in der Steuerbilanz müssen die Pensionsrückstellungen berücksichtigt werden. Bei der Steuerbilanz handelt es sich um eine zweite Art der Unternehmensbilanz, die sich an das Finanzamt richtet und der Ermittlung des zu versteuernden Gewinns des Unternehmens dienen soll. Die meisten Unternehmen sind zur Erstellung sowohl einer Steuer- als auch einer Handelsbilanz verpflichtet. Der Aufbau der Steuerbilanz ähnelt dabei sehr stark dem der Handelsbilanz, und auch inhaltlich dürfen sich nur bedingt Unterschiede ergeben, da die Steuerbilanz auf der Grundlage der Handelsbilanz nach dem sogenannten Maßgeblichkeitsprinzip erstellt wird. Diese Vorgabe ist in § 5 EStG gesetzlich verankert. Demzufolge müssen also die Pensionsrückstellungen auch in der Steuerbilanz gemeinsam mit den anderen Verbindlichkeiten des Unternehmens auf der Passiv-Seite aufgeführt werden.

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Die Auswirkungen der Auflistung von Pensionsrückstellungen bei der Bilanzierung

Die Aufführung der Pensionsrückstellungen in den Bilanzen hat im Wesentlichen zwei Konsequenzen für das Unternehmen:

  1. Sie erhöhen die Verbindlichkeiten und damit den Unternehmensgewinn. Folglich verringert sich die Ertragssteuer.
  2. Sie verändern das Verhältnis von Fremd- zu Eigenkapital. Dadurch senken sie die Eigenkapitalquote.

1. Der durch die Pensionsrückstellungen bedingte Steuerstundungseffekt
Die durch die Auflistung der Pensionsrückstellungen auf der Passiv-Seite bewirkte Gewinnminderung hat eine unmittelbare Senkung der Ertragssteuern zur Folge. Allerdings handelt es sich hierbei lediglich um einen Steuerstundungseffekt, das heißt, die Fälligkeit der Steuern wird zeitlich verschoben, aber nicht aufgehoben. Denn mit dem Eintritt des Versorgungsfalles müssen die jeweiligen Pensionsrückstellungen sukzessive aufgelöst werden. Sie fließen damit wieder in das Unternehmen zurück und wirken kurzfristig gewinnerhöhend. In dem Moment fallen die gestundeten Ertragssteuern an. Wenn im schlimmstmöglichen Fall ein Versorgungsempfänger verstirbt, bevor die Leistungen an ihn voll ausgezahlt wurden, dann fließen die Pensionsrückstellungen für diesen Versorgungsberechtigten alle auf einmal in das Betriebsvermögen zurück. Nicht selten sind in solchen Fällen ernsthafte Liquiditätsengpässe die Folge. Dieser Punkt ist bei der Entscheidung für den Durchführungsweg Pensionszusage und die damit einhergehende obligatorische Bildung von Pensionsrückstellungen unbedingt zu bedenken.

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2. Die durch die Pensionsrückstellungen veränderte Eigenkapitalquote
Noch stärkere Auswirkungen auf das Unternehmen können die Pensionsrückstellungen jedoch wegen ihres Einflusses auf die Eigenkapitalquote haben.
Die Eigenkapitalquote eines Unternehmens beschreibt den Anteil des Eigenkapitals am Gesamtkapital; man könnte auch sagen: das Verhältnis vom Eigen- zum Fremdkapital. Da die Pensionsrückstellungen wegen ihrer Zuordnung zu den Verbindlichkeiten das Fremdkapital erhöhen, senken sie gleichzeitig die Eigenkapitalquote. Diese ist jedoch eine wichtige Kennzahl des Unternehmens und spielt unter anderem für die Bewertung der Kreditwürdigkeit eine große Rolle. Je höher der Anteil des Eigenkapitals am Gesamtkapital ist – also je höher die Eigenkapitalquote ist – desto geringer ist das Insolvenzrisiko des Unternehmens. Die Rating-Agenturen legen bei der Bewertung von Unternehmen großen Wert auf die Eigenkapitalquote. Es ist in der Praxis schon mehrfach vorgekommen, dass selbst große Firmen wegen zu hoher Pensionsrückstellungen herabgestuft worden sind.

Versicherungsmathematische Bewertung von Pensionsrückstellungen

Bei den Pensionsrückstellungen handelt es sich um langfristige Verbindlichkeiten. Es ist hinreichend wahrscheinlich, dass diese Verbindlichkeiten eingelöst werden müssen. Aber zum Zeitpunkt der Bilanzierung ist nicht klar, ob sie tatsächlich fällig werden, in welcher konkreten Höhe sie ausgezahlt werden müssen und wann genau der Versorgungsfall eintritt. Aus diesem Grunde werden für die Bewertung von Pensionsrückstellungen in der Bilanz versicherungsmathematische Grundsätze angewendet. Ermittelt wird dabei der sogenannte Barwert der Pensionsrückstellungen, das heißt der Wert, den die zukünftigen Zahlungen zum aktuellen Zeitpunkt besitzen. Hierfür wird eine Abzinsung vorgenommen. Außerdem werden bei der versicherungsmathematischen Bewertung von Pensionsrückstellungen auch statistische Größen bzw. Wahrscheinlichkeitswerte mitberücksichtigt, zum Beispiel Sterbetafeln. Aber auch die Rententrends und die Gehaltstrends werden heutzutage dabei beachtet. Eine herausragende Rolle spielen in diesem Zusammenhang die sogenannten Heubeck-Tafeln

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Die Richttafeln von Heubeck

Dr. Georg Heubeck, ein Versicherungsmathematiker aus Köln, veröffentlichte im Jahr 1947 erstmalig die „Richttafeln für die Pensionsversicherung“. Innerhalb kurzer Zeit wurden diese zur allgemein anerkannten Berechnungsgrundlage für die betriebliche Altersvorsorge in Deutschland. Auch heute noch sind die Heubeck-Tafeln – in einer durch Dr. Heubecks Sohn Klaus zuletzt im Jahr 2005 aktualisierten Fassung – das entscheidende Instrument bei der versicherungsmathematischen Bewertung von Pensionsrückstellungen.

Die Heubeck-Tafeln berücksichtigen alle für die betriebliche Altersvorsorge relevanten Werte, die sogenannten Übergangswahrscheinlichkeiten

  • Sterblichkeit
  • Erwerbsminderung
  • Verheiratungshäufigkeit

nach Alter, Geschlecht und Geburtsjahr gestaffelt. Auf diese Art und Weise lässt sich also für jeden Versorgungsberechtigten individuell die Wahrscheinlichkeit für das Eintreten eines bestimmten Ereignisses ablesen. Außerdem berücksichtigen die Heubeck-Richttafeln von 2005 den definitorischen Wechsel innerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung von der Erwerbsunfähigkeit zur Erwerbsminderung sowie die beständig steigende Lebenserwartung der Menschen. Das Bundesministerium für Finanzen hat in seinem Schreiben vom 16. Dezember 2005 die Heubeck-Richttafeln steuerlich anerkannt. Damit können Unternehmen sie zur Grundlage für die versicherungsmathematische Bewertung von Pensionsrückstellungen nutzen, ohne zusätzliche Nachweise für ihre Methode erbringen zu müssen.

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Die Abzinsung der Pensionsrückstellungen im Rahmen der versicherungsmathematischen Bewertung

Die grundlegende Methode zur Ermittlung des Barwerts bzw. Gegenwartswerts zukünftiger Zahlungsverpflichtungen ist die Abzinsung oder Diskontierung. Dabei wird ermittelt, wie viel die für die Zukunft anfallende Pensionsverpflichtung zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung tatsächlich wert ist. Hierbei gilt seit dem Jahr 2010 ein maßgeblicher Unterschied zwischen der Bewertung für die Steuerbilanz und derjenigen für die Handelsbilanz.

1. Abzinsung der Pensionsrückstellungen für die Steuerbilanz

Für die Steuerbilanz erfolgt die Abzinsung der Pensionsrückstellung nach § 6a EStG. Dort heißt es: „Bei der Berechnung des Teilwerts der Pensionsverpflichtung sind ein Rechnungszinsfuß von 6 Prozent und die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik anzuwenden.“

2. Abzinsung der Pensionsrückstellungen für die Handelsbilanz

Bis einschließlich des Wirtschaftsjahres 2009 galt der in § 6a EStG genannte Zinsfaktor in Höhe von 6 Prozent auch für die Bewertung der Pensionsrückstellungen in der Handelsbilanz. Da sich jedoch in der Praxis immer mehr verdeutlichte, dass dieser Zinssatz regelmäßig über dem realen Marktzins lag und die Pensionsrückstellungen bei der Bilanzierung damit zu gering bewertet wurden, erfolgte zum Wirtschaftsjahr 2010 eine gesetzliche Anpassung. Seitdem heißt es in § 253 HGB: „Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen sieben Geschäftsjahre abzuzinsen.“ Den Abzinsungsfaktor gibt nunmehr die Deutsche Bundesbank jeden Monat aktuell bekannt. Dies hat zu einer deutlich realistischeren Bewertung der Pensionsrückstellungen in den Handelsbilanzen geführt. Die Änderung des Abzinsungsfaktors war einer der wesentlichen Punkte des im Frühjahr 2009 verabschiedeten „Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts“ (kurz: Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz oder BilMoG).

Pensionsrückstellungen nach BilMoG

Im März 2009 hat der Deutsche Bundestag das „Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts“ (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz oder – noch kürzer – BilMoG) verabschiedet und damit die größte Erneuerung des Bilanzrechts seit den 1980er Jahren beschlossen. Der Bundesrat stimmte der Reform im April desselben Jahres zu. Das BilMoG wird deshalb seit dem 1. Januar 2010 bei der Bilanzierung angewendet und betrifft auch die Bewertung der Pensionsrückstellungen in maßgeblichem Umfang.

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Notwendig wurde diese Bilanzreform, um einerseits die Bilanzierung nach dem HGB weiterhin praktikabel zu gestalten, andererseits aber eine Annäherung an die internationalen Bilanzierungsstandards zu ermöglichen. Direkt betroffen ist nur die Handelsbilanz, aber durch das BilMoG sind nun zwischen Handels- und Steuerbilanz deutlich größere Unterschiede möglich als vorher.

Die wichtigsten Neuerungen des BilMoG

1. Änderung der Größenklassenschwellen
Mit der Einführung des BilMoG wurden die Schwellen für die Größenklassifizierung von Unternehmen nach kleinen, mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften um jeweils 20% angehoben. Mit diesen Schwellenwerten, die anhand der Umsatzerlöse, der Bilanzsumme und der Mitarbeiterzahl festgelegt werden, gehen bestimmte Erleichterungen einher. Außerdem ist die Klassifizierung wichtig für die jeweils geltenden Offenbarungs- und Prüfungspflichten einer Kapitalgesellschaft.

2. Befreiung von bestimmten handelsrechtlichen Pflichten für Einzelkaufleute
Wenn Einzelkaufleute hinsichtlich ihres Betriebsergebnisses bestimmte Schwellenwerte nicht überschreiten, dann sind sie künftig von der Pflicht zur Buchführung und Bilanzierung nach den handelsrechtlichen Vorschriften befreit. Stattdessen genügt die Erstellung einer einfachen Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 EStG. Die Grenzen für diese Neuregelung liegen bei einem Umsatz von maximal 500.000 Euro bzw. einem Jahresüberschuss von maximal 50.000 Euro pro Geschäftsjahr.

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3. Der Umgang mit latenten Steuern
Latente Steuern sind Steuern, die sich aus der unterschiedlichen Bewertung von Vermögensgegenständen bzw. Schulden in der Handels- und der Steuerbilanz ergeben, ohne jedoch aus der Handelsbilanz selbst ersichtlich zu sein. Werden Aktivposten in der Steuerbilanz höher oder Passivposten niedriger bewertet als in der entsprechenden Handelsbilanz, so entsteht das Potenzial eines höheren Gewinnabzugs für die Zukunft (Steuervorteil – aktive latente Steuern). Werden hingegen Aktivposten in der Steuerbilanz niedriger bzw. Passivposten höher bewertet, ergibt sich daraus für die Zukunft ein höheres Ertragspotenzial (Steuernachteil – passive latente Steuern).

Während bis zur Einführung des BilMoG die Aktivierung und Passivierung der latenten Steuern Pflicht war, gilt nun hinsichtlich der Aktivierung ein Wahlrecht. Die Passivierung latenter Steuern in der Handelsbilanz ist jedoch weiterhin obligatorisch. Des Weiteren dürfen Gewinne, die sich aus der Aktivierung aktiver latenter Steuern ergeben, nicht ausgeschüttet werden.

4. Sonstiges

  • Wegfall bestimmter Wahlrechte, z.B. hinsichtlich der Bildung bestimmter Aufwandsrückstellungen
  • Aufhebung der umgekehrten Maßgeblichkeit: Handels- und Steuerbilanz können künftig weiter auseinander fallen, da die strengen Vorgaben für die maßgeblich ähnliche Bewertung der Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten weggefallen ist

Änderungen des BilMoG in Bezug auf die Pensionsrückstellungen

Der wahrscheinlich am stärksten von den Änderungen im Rahmen des BilMoG betroffene Bilanzposten sind jedoch die Pensionsrückstellungen.

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Auch schon vor der Einführung der Bilanzreform wurden diese auf der Passiv-Seite der Bilanz erfasst und wegen ihres Verbindlichkeitscharakters dem Fremdkapital zugeordnet. Daran hat sich zunächst einmal nichts geändert. Die versicherungsmathematische Bewertung erfolgte jedoch vor 2010 zu einem festen Zinssatz. Dieser war im § 6a EStG vorgegeben und betrug stets 6%. Aus der unternehmerischen Praxis wurde allerdings deutlich ersichtlich, dass die Abzinsung mit stabilen 6% regelmäßig zu einer zu niedrigen Bewertung der Pensionsrückstellungen führte. Um hier ein realistischeres Bild zu schaffen, wurde mit dem BilMoG die Regelung eingeführt, dass der Ansatz von Pensionsrückstellungen in der Bilanz anhand eines stets neu berechneten, aktuellen Zinsfaktors zu erfolgen hat. Dieser wird aus dem durchschnittlichen Marktzinssatz der letzten sieben Jahre ermittelt und monatlich von der Deutschen Bundesbank bekanntgegeben (§ 253 HGB).

Neu ist außerdem, dass seit der Einführung des BilMoG auch Kosten- und Preissteigerungen zu berücksichtigen sind, wenn es um die Bewertung der Pensionsrückstellungen in der Handelsbilanz geht. Erleichterung dürfte dafür die neue Regelung bringen, dass künftig bei der Abzinsung für alle Pensionsverpflichtungen pauschal eine Restlaufzeit von 15 Jahren angesetzt werden darf. Dies erspart die Umstände, die sich bislang aus der Einzelbewertung einer jeden Pensionszusage bei der Bilanzierung ergaben.

Konsequenzen für die Bewertung von Pensionsverpflichtungen

Die Konsequenzen des 2009 eingeführten „Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts“ (BilMoG) für die Bewertung von Pensionsverpflichtungen sind so maßgeblich, dass die Neuregelung in einigen Fällen sogar eine Auflösung der Pensionsrückstellung zur Folge hatte bzw. immer noch hat.

Bei der Bilanzierung nach dem HGB muss für die Bewertung der Pensionsrückstellungen seit der Einführung des BilMoG statt des vorher zu verwendenden Standardzinssatzes in Höhe von 6% ein laufend aktualisierter, von der Deutschen Bundesbank monatlich neu bekanntgegebener Zinsfaktor angewendet werden. Dieser wird jeweils auf der Grundlage des durchschnittlichen Marktzinssatzes der letzten sieben Jahre festgelegt und liegt praktisch immer deutlich unter dem vorherigen Einheitszinssatz. Die Folge ist, dass dadurch die Pensionsrückstellungen regelmäßig viel höher ausfallen. Hinzu kommt, dass nun auch zusätzliche Faktoren mit berücksichtigt werden müssen: Gemäß der Auflage, dass Pensionsrückstellungen zukünftig mit dem sogenannten Erfüllungssatz zu bewerten sind, müssen nun auch alle nach objektiven Maßstäben zu erwartenden Lohn- und Rentenentwicklungen mit eingerechnet werden.

In vielen Fällen hätten deswegen die Pensionsrückstellungen eigentlich um 30 bis 50 Prozent erhöht werden müssen. Für die meisten betroffenen Unternehmen stellte diese plötzlich auftretende Unterdeckung jedoch eine kaum zu bewältigende finanzielle Mehrbelastung dar. Um ihnen den Ausgleich zu erleichtern, wurde eine entsprechende Übergangsregelung geschaffen: Statt den Unterdeckungsbetrag mittels einer einzigen Kapitalzuführung ausgleichen zu müssen, haben sie die Möglichkeit, diese Differenz bis zum Jahr 2024 mithilfe einer schrittweisen Kapitalzuführung von jeweils mindestens 1/15 des Gesamtbetrags zu beheben.

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Bei Fällen, in denen wegen der veränderten Vorschriften die Pensionsrückstellungen zwar zunächst vollständig aufgelöst werden müssten, diese Auflösung aber bis zum Jahr 2024 wieder zugeführt werden müsste, kann das Unternehmen auch auf die Auflösung verzichten.

Konsequenzen einer Erhöhung der Pensionsrückstellungen – und mögliche Alternativen für die betriebliche Altersvorsorge
Die Einführung des BilMoG hat also im Endeffekt in den meisten Fällen zu einer merklichen Erhöhung der Pensionsrückstellungen geführt. Da jedoch die Pflicht zur Passivierung und damit die Zuordnung zum Fremdkapital weiterhin bestehen bleibt, bedeutet dies, dass sich mit der Bewertung der Pensionsrückstellungen zwangsläufig auch die Eigenkapitalquote verändert. Unter Umständen kann dies dazu führen, dass das betreffende Unternehmen hinsichtlich seiner Kreditwürdigkeit schlechter bewertet und deswegen von den Rating-Agenturen herabgestuft wird.

In Fällen, wo dies verhindert werden soll, bietet sich als Alternative nur die Möglichkeit, die Pensionsverpflichtungen auszulagern. Denn sobald die Erfüllungspflicht nicht mehr direkt beim Arbeitgeber liegt, entfällt auch der Zwang, Pensionsrückstellungen anzulegen. Die Bilanz wird damit augenblicklich entlastet. Aus steuerlichen Gründen kommen allerdings nur bestimmte Varianten der Auslagerung in Frage:

  1. die Auslagerung von past services (bereits erdienten Anwartschaften) auf einen Pensionsfonds
  2. die Auslagerung von future services (noch zu erdienenden Anwartschaften) auf eine Unterstützungskasse
  3. die Auslagerung laufender Pensionsleistungen auf einen Pensionsfonds oder eine Unterstützungskasse

In allen Fällen wäre es nicht mehr notwendig, Pensionsrückstellungen zu bilden. Stattdessen würde die Eigenkapitalquote sofort erhöht und dadurch die Kreditwürdigkeit des Unternehmens verbessert. Da die Auslagerung von Pensionsverpflichtungen jedoch mit einem Wechsel des Durchführungsweges verbunden ist, der einigen Verwaltungsaufwand mit sich bringt, ist es immer ratsam, hierfür eine professionelle Beratung hinzuzuziehen.

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Mittelbare Pensionsverpflichtungen und Deckungsvermögen

Unter mittelbaren Pensionsverpflichtungen versteht man Versorgungszusagen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, für deren Erfüllung ein externer Rechtsträger zwischengeschaltet ist. Dabei gibt es nach dem „Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersvorsorge“(BetrAVG) vier zulässige Möglichkeiten:

  • Direktversicherung
  • Pensionskasse
  • Pensionsfonds
  • Unterstützungskasse

All diesen Durchführungswegen ist gemeinsam, dass hierbei die Bildung von Pensionsrückstellungen vom Gesetzgeber nicht verlangt wird. Bei der Bilanzierung nach dem HGB besteht für diese Varianten vielmehr ein Passivierungswahlrecht – die betriebliche Altersvorsorge muss also nicht zwangsläufig in die Bilanz aufgenommen werden. Ein im Jahr 2008 vorgestellter Entwurf für das „Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts“ (BilMoG) sah eine Aufhebung des Passivierungswahlrechts vor, aber dies wurde infolge massiver Interventionen verschiedener Interessenverbände in der letztendlich im Jahr 2009 verabschiedeten Fassung des Gesetzes nicht beibehalten. Mittelbare Pensionsverpflichtungen erfordern also nach wie vor weder die Bildung von Pensionsrückstellungen noch die Auflistung in der Handelsbilanz. Wenn jedoch eine Unterdeckung vorliegt – ein sogenannter Fehlbetrag – so muss darauf nach wie vor durch eine entsprechende Bemerkung im Anhang hingewiesen werden.

Gleichzeitig hat das BilMoG aus der internationalen Rechnungslegung den Grundsatz übernommen, dass sämtliche Vermögensgegenstände, die ausschließlich zur Erfüllung von Zusagen zur Altersvorsorge oder anderen, ähnlich gearteten langfristigen Zusagen (Altersteilzeit, Zeitwertkonten, Vorruhestand o.ä.) vorgesehen sind, mit den entsprechenden Schulden verrechnet werden müssen, wenn sie dem Zugriff aller anderen Gläubiger entzogen sind. Die Aufwendungen und Erträge aus der Abzinsung bzw. dem zu verrechnenden Vermögen sind in diesem Falle also zu saldieren. Im Hinblick auf die Pensionsrückstellungen bedeutet dies konkret eine Verpflichtung zur Saldierung von

  • in sogenannte Contractural Trust Arrangements (Pensionstreuhand) ausgelagerten Vermögensgegenständen

sowie von

  • verpfändeten Rückdeckungsversicherungen.

Die Bewertung dieser Vermögensgegenstände hat dabei nach § 253 HGB (neue Fassung) zum Zeitwert zu erfolgen. Sollte der Zeitwert dieses Deckungsvermögens die Anschaffungskosten übersteigen, so darf dieser Betrag nicht ausgeschüttet werden. Außerdem müssen hierfür passive latente Steuern gebildet werden.

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