Pensionskasse Todesfall/ Todesfall Erben

Es gilt bei der Pensionskasse im Todesfall der sogenannte „eingeschränkte“ Hinterbliebenenbegriff. So werden im Todesfall Erben, die versorgungsberechtigt sind, auf den folgenden Personenkreis beschränkt: Bei der Pensionskasse im Todesfall versorgungsberechtigt ist der Ehegatte bzw. die Ehegattin oder die Lebensgefährtin bzw. der Lebensgefährte. Hierbei muss die häusliche Gemeinschaft nachgewiesen werden und die Person, mit der der Versicherte in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt, muss im Versorgungsvertrag namentlich benannt werden. Von Bedeutung sind Name, Geburtsdatum und der Nachweise der Wohnadresse. Weiterhin zählen leibliche Kinder und solche, die diesen gleichgestellt sind, im Sinne des § 32 Abs. 3 und Satz 1 Nr. 1-3 des Einkommenssteuergesetzes (EstG) als Todesfall Erben.

Bei sonstigen Erben ist bei der Pensionskasse im Todesfall der Auszahlungsbetrag auf 8.000 EUR begrenzt. Sonstige Erben treten ein, wenn keine versorgungsberechtigten Erben wie oben genannt und auch keine anderen Personen namentlich benannt wurden. Eine Ausnahme wird in der Pensionskasse im Todesfall bei Altverträgen nach § 40b EStG gemacht, die der pauschalen Besteuerung unterliegen. Bei diesen Versorgungsverträgen kann bei der Pensionskasse im Todesfall eine beliebige Person als Bezugsberechtigte eingetragen werden. Sowohl in der Ansparphase, als auch in der Rentenphase zahlt die Pensionskasse im Todesfall Leistungen an die Todesfall Erben aus.

In der Ansparphase zahlt die Pensionskasse im Todesfall das angesammelte Kapital bzw. die vereinbarte Todesfallsumme an die Hinterbliebenen aus. Die Rentenzahlung erfolgt an die versicherte Person lebenslang. Die Rentengarantiezeit stellt darüber hinaus sicher, dass für den gewünschten Zeitraum Renten gezahlt werden – auch an die Hinterbliebenen. Wird beispielsweise eine Rentengarantiezeit von zehn Jahren vereinbart und stirbt die versicherte Person, nachdem bereits zwei Jahre Rentenzahlungen geleistet wurden, so werden die restlichen acht Jahre Renten an die Todesfall Erben gezahlt.