Pensionskasse Leistungen

Die betriebliche Altersversorgung bietet insgesamt fünf verschiedene Durchführungswege, über die die staatliche Förderung in Anspruch genommen werden kann. Die Pensionskasse Leistungen kann der Versicherte bei seinem Versorgungsvertrag frei wählen. So hat er die Möglichkeit sich für eine lebenslange Altersrente oder eine einmalige Kapitalabfindung zu entscheiden. Die Pensionskasse Leistungen können zudem noch mit zusätzlichen Absicherungen ausgebaut werden. So kann der Versicherte die Absicherung bei Berufsunfähigkeit ebenso hinzuwählen, wie den Hinterbliebenenschutz.

Hierbei ist nur zu beachten, dass die Pensionskasse Leistungen bei Verträgen nach § 3 Nr. 63 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) der nachgelagerten Besteuerung unterliegen. So muss die Betriebsrente nach Abzug des steuerfreien Versorgungsfreibetrages voll versteuert werden. Der Freibetrag wird zu Rentenbeginn festgelegt und bleibt für die gesamte Zahlungsdauer bestehen. Bis zum Jahr 2040 wird der Versorgungsfreibetrag kontinuierlich abgebaut. Zudem müssen gesetzlich Krankenversicherte Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung von ihrer Betriebsrente abführen. Für privat Krankenversicherte entfällt diese Beitragspflicht, sodass die Pensionskasse Leistungen für Gutverdiener noch attraktiver sind.

Bei der Höhe der Berufsunfähigkeitsabsicherung ist die Steuerpflicht ebenfalls zu beachten. Grundsätzlich unterliegen alle Pensionskasse Leistungen, die in der Ansparphase steuerfrei sind, der nachgelagerten Besteuerung. Die Pensionskasse Leistungen aus Altverträgen nach § 40b EStG, die der pauschalen Besteuerung unterliegen, sind in der einmaligen Auszahlung unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei. So muss die Vertragsdauer mindestens 12 Jahre bei einer mindestens 5-jährigen Beitragszahlungsdauer betragen. Die Renten aus diesen Versorgungsverträgen werden mit dem günstigeren Ertragsanteil besteuert. Ein besonderer Vorteil der betrieblichen Altersversorgung ist dieser: Die Pensionskasse Leistungen in Form von einer Betriebsrente sind Hartz IV-sicher. Sie werden also nicht auf ein eventuelles Arbeitslosengeld II angerechnet.